Erbvertrag und Schenkungen zu Lebzeiten

Darf ein Erblasser Vermögen, über das er bereits in einem Erbvertrag verfügt hat, später noch verschenken? Grundsätzlich ja. Denn ein Erbvertrag beschränkt nach § 2286 BGB nicht das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen. Allerdings setzt das Gesetz dieser Freiheit Grenzen. Erfolgt eine Schenkung mit dem Ziel, die Rechte eines Vertragserben zu beeinträchtigen, kann nach dem Erbfall ein Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB bestehen. Mit Urteil vom 8. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof hierzu eine wichtige Frage geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2026, IV ZR 256/25).

Schenkung trotz Erbvertrag grundsätzlich möglich

Ein Erbvertrag führt nicht dazu, dass das Vermögen des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten für den Vertragserben reserviert wird. Nach § 2286 BGB bleibt der Erblasser grundsätzlich berechtigt, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen.

Er kann daher beispielsweise eine Immobilie verkaufen oder Vermögensgegenstände auf andere Personen übertragen. Auch eine Schenkung trotz Erbvertrag ist deshalb nicht automatisch unwirksam.

Diese Verfügungsfreiheit darf jedoch nicht dazu führen, dass die erbvertraglich eingegangene Bindung wirtschaftlich beliebig ausgehöhlt werden kann. Deshalb enthält § 2287 BGB einen besonderen Schutz des Vertragserben.

Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser nach Eintritt des Erbfalls unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.

Wann liegt eine beeinträchtigende Schenkung vor?

Nicht jede Schenkung, durch die sich der spätere Nachlass vermindert, führt automatisch zu einem Anspruch nach § 2287 BGB.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Erblasser die Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen hat. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob für die Zuwendung ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestand.

Ein solches Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn der Beschenkte den Erblasser in besonderem Umfang gepflegt, betreut oder unterstützt hat. Ebenso können andere nachvollziehbare persönliche oder wirtschaftliche Gründe eine lebzeitige Übertragung rechtfertigen.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn die Schenkung im Wesentlichen dazu dient, die im Erbvertrag vorgesehene Vermögensnachfolge nachträglich zu verändern und einen anderen Begünstigten wirtschaftlich an die Stelle des Vertragserben treten zu lassen.

Ob eine beeinträchtigende Schenkung vorliegt, hängt deshalb regelmäßig von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab.

BGH: Rücktrittsrecht im Erbvertrag beseitigt die Bindung nicht automatisch

Der Bundesgerichtshof hatte nun über eine besondere Gestaltung zu entscheiden. Der betreffende Erbvertrag enthielt – wie häufig – ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht. Der Erblasser hatte von diesem Rücktrittsrecht jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Das Berufungsgericht hatte daraus gefolgert, dass die geschützte Erberwartung des Vertragserben durch die Möglichkeit eines Rücktritts eingeschränkt sei.

Der Bundesgerichtshof ist dieser Beurteilung entgegengetreten.

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2026, IV ZR 256/25).

Solange der Rücktritt nicht wirksam erklärt wurde, besteht die erbvertragliche Bindung vielmehr fort. Eine Schenkung kann daher weiterhin in den Schutzbereich des § 2287 BGB fallen.

Rücktrittsvorbehalt und Änderungsvorbehalt sind nicht dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Rücktrittsvorbehalt und einem Änderungsvorbehalt.

Ein Rücktrittsvorbehalt eröffnet dem Erblasser lediglich die Möglichkeit, sich unter den vereinbarten Voraussetzungen vom Erbvertrag zu lösen. Solange der Rücktritt nicht wirksam erklärt wurde, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen.

Ein wirksamer Änderungsvorbehalt kann dagegen bestimmte spätere Verfügungen bereits von vornherein aus der erbvertraglichen Bindung herausnehmen. Deshalb kommt der konkreten Formulierung des Erbvertrags erhebliche Bedeutung zu.

Gerade bei älteren Erbverträgen genügt es daher nicht festzustellen, dass der Vertrag irgendeine Änderungs- oder Rücktrittsmöglichkeit enthält. Vielmehr muss geprüft werden, welche Rechte sich der Erblasser tatsächlich vorbehalten hat und ob diese im konkreten Fall wirksam ausgeübt wurden.

Welche Ansprüche hat der Vertragserbe?

§ 2287 BGB greift grundsätzlich erst nach Eintritt des Erbfalls.

Hat der Erblasser eine den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung vorgenommen und fällt dem Vertragserben später die Erbschaft an, kann er unter den Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen.

Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigem werthaltigem Vermögen können damit erhebliche wirtschaftliche Ansprüche verbunden sein.

Allerdings folgt aus der aktuellen Entscheidung nicht, dass jede Schenkung während bestehender erbvertraglicher Bindung zurückzugewähren ist. Vielmehr müssen sowohl der konkrete Umfang der erbvertraglichen Bindung als auch die weiteren Voraussetzungen des § 2287 BGB geprüft werden.

Erbvertrag und lebzeitige Vermögensübertragung gemeinsam prüfen

Erbvertrag und Schenkungen zu Lebzeiten sollten deshalb nicht getrennt voneinander betrachtet werden.

Wer trotz eines bestehenden Erbvertrags Vermögen übertragen möchte, sollte zunächst prüfen, welche Bindungen tatsächlich bestehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob der Erbvertrag wirksame Änderungs-, Widerrufs- oder Rücktrittsmöglichkeiten vorsieht und welchen Umfang diese haben.

Umgekehrt sollten Vertragserben nach dem Erbfall prüfen, ob größere lebzeitige Vermögensübertragungen ihre erbvertraglich geschützte Rechtsposition beeinträchtigt haben könnten.

Die Rechtsanwälte und Steuerberater von PLL Pfefferle Ludwig Lohmayer beraten bei der Gestaltung von Erbverträgen und lebzeitigen Vermögensübertragungen sowie bei der Prüfung und Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche nach Eintritt des Erbfalls.

Einen Überblick über unseren Leistungsumfang im Bereich Testament, Erbvertrag und Vorsorge finden Sie hier. Unsere Leistungen im Bereich der Vermögensnachfolge, insbesondere bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögen und der vorweggenommenen Erbfolge, finden Sie hier.

Portraitfoto Vincenzo Manzo
Autor
Vincenzo Manzo

Rechtsanwalt