Immobilienübertragung & Pflichtteil: Die Zehn-Jahres-Frist rechtssicher in Lauf setzen

Die lebzeitige Schenkung von Immobilien ist ein bewährtes Mittel der Nachfolgegestaltung. Ziel ist oft nicht nur, Schenkungsteuer-Freibeträge optimal zu nutzen, sondern auch die Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2325 BGB zu erreichen. Doch die bewährte Strategie birgt Tücken: Entgegen landläufiger Meinung beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht automatisch mit der Grundbucheintragung. Aktuelle Urteile unterstreichen, wie feingliedrig die Rechtsprechung den „Genussverzicht“ des Schenkers prüft.

Die Genusstheorie des BGH: Wenn die Frist „stehen bleibt“

Bereits seit der Grundsatzentscheidung des BGH von 1994 (BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791) ist klar: Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt nur dann zu laufen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand „im Wesentlichen“ weiter zu nutzen. Das Geschenk muss wirtschaftlich aus dem Vermögen des Schenkers ausgegliedert werden.

Aktuelle OLG-Rechtsprechung im Fokus:

  1. Teilweises Wohnungsrecht (OLG München, Urteil vom 21.07.2025 – 33 U 2755/24 e)

Das OLG München bestätigte, dass ein teilweises Wohnungsrecht dem Fristbeginn nicht zwingend hindert. Maßgeblich ist, ob der Erwerber eine eigene, rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit erhält (z.B. ein Stockwerk zur freien Verfügung) und der Schenker damit seine Stellung als alleiniger „Herr im Haus“ aufgibt. Sind dem Erwerber zudem bauliche Erweiterungen oder Grundpfandbestellungen gestattet, spricht dies für eine wirtschaftliche Ausgliederung.

  1. Die Kombination aus Nießbrauch und Mietvertrag (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2025 – I-10 U 3/25)

Das OLG Hamm bejahte den Fristanlauf, obwohl der Ehefrau ein Nießbrauch eingeräumt wurde und der Erblasser zeitgleich einen (nicht fremdüblichen) Mietvertrag mit dem Erwerber schloss.

Experten-Hinweis: Diese Entscheidung ist umstritten. Da Schenkungen unter Ehegatten gem. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB ohnehin erst nach Ende der Ehe abschmelzen, ist ein Nießbrauch für den Partner faktisch ein „Genuss“ für beide.

  1. Leibrente statt Nutzungsvorbehalt? (OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2025 – 1 U 1335/24 Erb)

Das OLG Nürnberg traf eine umstrittene Entscheidung zur Leibrente: Wenn die Parteien eine durch eine Reallast gesicherte lebenslange Leibrente zugunsten des Erblassers vereinbaren, die exakt an die Mieteinnahmen des Objekts gekoppelt ist, könne dies einem Vorbehalt der Nutzung gleichkommen. Das Gericht sah darin keinen ausreichenden wirtschaftlichen Verzicht, was den Fristlauf stoppte.

Die „Frist-Hemmer“ in der Übersicht

Recht im Vertrag Beginn der 10-Jahres-Frist?
Vollständiger Nießbrauch Nein (BGH-Standard seit 1994)
Freies Rückforderungsrecht Nein (kein endgültiges Opfer)
Schenkung an Ehegatten Nein (Beginn erst bei Ende der Ehe, § 2325 III S. 3 BGB)
Teil-Wohnungsrecht Ja, wenn der Erwerber „Herr im Haus“ wird

Fazit für die Praxis

Letztlich erfordert jede Immobilienübertragung eine präzise Zielanalyse und Einzelfallbetrachtung. Steht der „Pflichtteilsschutz“ im Vordergrund, ist bei der Ausgestaltung von Vorbehaltsrechten (Nießbrauch, Wohnungsrecht, Leibrente) Vorsicht geboten. Denn je weiter der Übergeber die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie bei sich behält, desto größer ist das Risiko, dass die Zehn-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt und die gewünschte Abschmelzung ausbleibt. Steht der Schutz vor Pflichtteilsansprüchen hingegen nicht im Mittelpunkt, besteht meist mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Überlassungsverträge „fristsicher“ zu gestalten oder bestehende Verträge auf ihre Wirksamkeit im Hinblick auf den Pflichtteilsschutz zu prüfen.

Statusfeststellungsverfahren: Rechtssicherheit schaffen und Risiken vermeiden

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gehört zu den häufigsten rechtlichen Unsicherheiten im unternehmerischen Alltag. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe arbeiten regelmäßig mit freien Mitarbeitenden, Subunternehmern oder Gesellschaftern zusammen – nicht selten ohne klare rechtliche Einordnung.

Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung bietet die Möglichkeit, diese Abgrenzung verbindlich klären zu lassen – idealerweise, bevor es zu Problemen kommt.

  1. Warum die richtige Einordnung entscheidend ist

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist kein „formales Detail“, sondern zentral für die Beitragspflicht. Liegt eine Beschäftigung vor, greift grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht – bei einer selbstständigen Tätigkeit dagegen in der Regel nicht.

Wird eine Tätigkeit später anders bewertet als ursprünglich angenommen, kann das gravierende Folgen haben. Neben der Pflicht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bestehen insbesondere auch strafrechtliche Risiken.

Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit entsteht oft schleichend – insbesondere dann, wenn Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung auseinanderfallen.

  1. Typische Unsicherheitsfälle aus der Praxis

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen die Abgrenzung besonders schwierig ist. Dazu gehören beispielsweise:

  • Freie Mitarbeit mit faktischer Eingliederung

Etwa durch feste Arbeitszeiten, Nutzung von Betriebsmitteln, Einbindung in Abläufe.

  • Subunternehmer

Ein Risiko ergibt sich etwa dann, wenn der Subunternehmer überwiegend für einen Auftraggeber tätig und organisatorisch stark eingebunden ist.

  • Gesellschafter-Geschäftsführer

Insbesondere wenn sich aus der Stellung als Gesellschafter keine echte Einflussmöglichkeit ergibt.

  • Zwischengeschaltete Gesellschaften

Auch zwischengeschaltete Gesellschaften schützen nicht automatisch vor einer Einstufung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

  1. Entscheidend ist immer der Einzelfall

Die Statusbeurteilung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Maßgeblich ist, welches Gesamtbild die Tätigkeit prägt.

Wichtige Kriterien sind u.a.:

  • Weisungsgebundenheit
  • Eingliederung in die betriebliche Organisation
  • unternehmerisches Risiko
  • unternehmerische Einflussmöglichkeit
  • Auftreten am Markt

Schon kleine Unterschiede in der tatsächlichen Ausgestaltung können zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen. So können selbst identische Tätigkeiten je nach Ausgestaltung im Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden.

  1. Vertrag allein reicht nicht

Häufig denken Unternehmen, dass sie sich auf ihre Vertragsgestaltung verlassen können.

Tatsächlich können die Parteien den Status jedoch nicht frei vereinbaren. Die Bezeichnung als „selbstständig“ ist rechtlich nicht bindend. Entscheidend ist die „gelebte Praxis“, welche Vorrang vor vertraglichen Regelungen hat.

  1. Risiken aktiv vermeiden

Viele Unternehmen befassen sich erst mit dem Thema, wenn eine Betriebsprüfung ansteht. Dann ist es jedoch oft schon zu spät.

Sinnvoller ist es, bereits im Vorfeld klare und rechtssichere Strukturen zu schaffen:

  • Verträge und tatsächliche Abläufe aufeinander abstimmen
  • kritische Konstellationen frühzeitig prüfen
  • bei Unsicherheiten ein Statusfeststellungsverfahren einleiten

Insbesondere besteht auch die Möglichkeit, den Status bereits vor Aufnahme der Tätigkeit prognostisch feststellen zu lassen. Dadurch kann von Anfang an Rechtssicherheit geschaffen werden.

Wer frühzeitig aktiv wird, kann damit Risiken erheblich reduzieren, Planungssicherheit gewinnen und teure Nachforderungen vermeiden. Wer hingegen abwartet, riskiert erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen.

Wenden Sie sich bei Interesse gerne an uns – wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung, Vertragsgestaltung sowie im Statusfeststellungsverfahren.

 

Schenkung oder Erbschaft – was ist der bessere Weg in der Vermögensnachfolge?

Die Regelung der Vermögensnachfolge gehört zu den wichtigsten – und zugleich sensibelsten – Entscheidungen im privaten und unternehmerischen Bereich. Dabei stellt sich häufig die zentrale Frage:

Soll Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden (Schenkung) oder erst im Erbfall übergehen?

Beide Wege bieten Chancen, bergen aber auch Risiken. Eine durchdachte Gestaltung ist daher unerlässlich.

  1. Schenkung zu Lebzeiten – frühzeitig Gestaltungsspielräume ausnutzen

Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Der Grund hierfür ist, dass durch lebzeitige Übertragungen eine aktive und steuerlich optimierte Nachfolgegestaltung ermöglicht wird.

Vorteile der Schenkung:

  • Mehrfache Nutzung steuerlicher Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge im Schenkungssteuerrecht können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Bei rechtzeitigem Tätigwerden lassen sich damit auch größere Vermögen steuerlich effizient übertragen.

  • Einfluss und Absicherung des Übergebers:

Häufig werden Schenkungen mit Vorbehaltsrechten ausgestaltet. Üblich sind insbesondere Nießbrauchs-, Wohnungs- oder Rückforderungsrechte. Auf diese Weise kann der Schenker den Wert des steuerlichen Zuflusses reduzieren und sich eine gewisse Einflussmöglichkeit auf die übertragenen Vermögenswerte vorbehalten und weiterhin wirtschaftlich von diesen profitieren, etwa durch den Bezug von Mieteinnahmen.

  • Konfliktvermeidung

Durch eine frühzeitige und transparente Vermögensübertragung können spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie verhindert- bzw. reduziert werden.

Risiken und Grenzen:

  • Vermögensverlust

Mit der Schenkung wird Vermögen des Schenkers grundsätzlich aus seiner eigenen Vermögenssphäre herausgegeben.

  • Grundsätzliche Bindungswirkung

Eine einmal vollzogene Schenkung lässt sich nur eingeschränkt wieder rückgängig machen.

  1. Erbschaft – Kontrolle und Flexibilität bis zum Lebensende

Die Übertragung von Vermögen im Todesfall bleibt der klassische Weg der Nachfolgegestaltung.

Vorteile der Erbschaft:

  • Volle Verfügungsmacht bis zuletzt

Bis zu seinem Tod behält der Erblasser die vollständige Kontrolle über sein Vermögen.

  • Flexibilität

Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche Rahmenbedingungen oder familiäre Situationen können sich ändern. Wurden zu Lebzeiten keine Übertragungen vorgenommen, bleibt hier die volle Flexibilität erhalten.

  • Individuelle Gestaltung

Durch Testament oder Erbvertrag kann die Nachfolge individuell gestaltet werden.

Nachteile der Erbschaft

  • Steuerliche Belastung

Da das Vermögen bei der Erbschaft grundsätzlich „auf einen Schlag“ übergeht, können Freibeträge ungenutzt bleiben und die Steuerlast kann – gerade bei größeren Vermögen – höher ausfallen.

  • Konfliktpotenzial

Ohne klare Regelungen drohen Erbengemeinschaften mit erheblichen Streit- und Blockaderisiken, die sich in der Praxis regelmäßig abzeichnen.

  1. Die optimale Lösung: Kombination aus Schenkung und Erbschaft

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass in den meisten Fällen eine durchdachte Kombination beider Instrumente die beste Lösung darstellt.

Typische Gestaltungsansätze:

  • Schrittweise Vermögensübertragung zu Lebzeiten unter Nutzung der Freibeträge.
  • Absicherung des Übergebers durch Nießbrauch oder Rückforderungsrechte.
  • Testamentarische Regelungen, welche auf die bereits erfolgten Übertragungen abgestimmt sind, um das verbleibende Vermögen gezielt und konfliktfrei zu verteilen.

Durch diese Kombination lassen sich steuerliche Vorteile nutzen, die Versorgungssicherheit ist gewährleistet und Konflikte lassen sich minimieren.

Wie sich zeigt, ist die Entscheidung zwischen Schenkung und Erbschaft Teil einer umfassenden Vermögens- und Nachfolgeplanung.

Gerne unterstützen wie Sie dabei, eine auf Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation abgestimmte Nachfolgelösung zu entwickeln und rechtssicher umzusetzen.

 

Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer: SPD-Konzept „FairErben“ – was Immobilienbesitzer jetzt wissen sollten

Die aktuelle Debatte um das neue Erbschaftsteuer-Konzept der SPD („FairErben“) sorgt für massive Verunsicherung bei Immobilieneigentümern und Unternehmern. Während das Bundesverfassungsgericht die derzeitigen Privilegien für große Vermögen prüft , planen politische Akteure bereits tiefgreifende Verschärfungen bei Freibeträgen und der steuerfreien Übergabe von Betriebsvermögen.

Was bedeutet das für Ihr Vermögen? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Änderungen drohen und wie Sie mit einer vorweggenommenen Erbfolge Steuervorteile sichern.

Die aktuelle Lage: Warum das Erben 2026 teurer werden könnte

Bisher gelten im deutschen Erbrecht großzügige Freibeträge (z.B. 400.000 € für Kinder). Doch der Druck auf den Gesetzgeber wächst. Im Fokus der aktuellen Diskussionen stehen vor allem drei Punkte:

  1. Abschaffung der Zehn-Jahres-Regel: Bisher können persönliche Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden. Das Konzept „FairErben“ sieht stattdessen einen einmaligen „Lebensfreibetrag“ von insgesamt 1 Million Euro vor, der über die gesamte Lebensspanne für alle Erwerbe gilt.
  2. Einheitsklasse: Das bisherige System aus verschiedenen Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad soll einem einzigen, progressiven Steuertarif weichen.
  3. Verschärfung bei Betriebsvermögen: Die derzeitigen, weitreichenden Verschonungsregeln für Großvermögen sollen gestrichen werden. Geplant ist ein Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro.

Drei Strategien, um einer Reform zuvorzukommen

Unabhängig von der aktuellen politischen Diskussion empfehlen wir, bestehende Vermögens- und Nachfolgestrukturen frühzeitig zu überprüfen und im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zu gestalten. Maßgeblich ist dabei stets eine gesamte Betrachtung der familiären, steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Möglich sind etwa folgende Instrumente:

  1. Die vorweggenommene Erbfolge (Schenkung): Nutzen Sie die aktuellen Freibeträge jetzt. Da diese derzeit alle 10 Jahre neu entstehen, ist der Faktor Zeit Ihr größter Verbündeter. Eine Schenkung unter dem aktuellen Recht schützt Sie vor künftigen Verschärfungen.
  1. Nießbrauch und Wohnrecht kombinieren: Sie müssen die Kontrolle nicht verlieren. Durch einen Vorbehaltsnießbrauch übertragen Sie die Immobilie zwar rechtlich an Ihre Kinder, behalten aber lebenslang die Mieteinnahmen oder das Wohnrecht. Ein positiver Nebeneffekt: Der Wert des Nießbrauchs mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich.
  1. Güterstandsschaukel bei Ehegatten: Für Ehepaare mit hohem Immobilienvermögen kann ein Wechsel des Güterstands (von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung und zurück) steuerfreie Vermögensübertragungen im Millionenbereich ermöglichen – völlig legal und ohne Anrechnung auf die Freibeträge.

Experten-Tipp: Eine kluge Nachfolgeplanung muss in ein stimmiges Gesamtkonzept eingebettet sein. Punktuelle Lösungen ohne Berücksichtigung der langfristigen Vermögens- und Familienstruktur bergen erhebliche Risiken und führen nicht selten zu unerwünschten steuerlichen oder rechtlichen Folgen.

Haben Sie Fragen zu den dargestellten Gestaltungsinstrumenten oder zur Testamentsgestaltung?

Vereinbaren Sie ein Gespräch in unserer Kanzlei. Wir analysieren Ihre Situation und entwickeln eine Strategie, die Ihr Lebenswerk schützt.

Erbrecht: Entscheidende Fristen im Überblick

Im Erbrecht können Fristen über Erfolg oder Misserfolg entscheiden. Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick über die zentralen Fristen. Die regelmäßig dreißigjährige absolute Verjährungsfrist bleibt unberücksichtigt.

  1. Erbausschlagung: 6 Wochen
    Die Ausschlagung muss im Grundsatz binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung erklärt werden. Bei Auslandsbezug beträgt die Frist sechs Monate.
  1. Anfechtung eines Testaments/Erbvertrags: 1 Jahr
    Die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags ist binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich.
  1. Anfechtung der Annahme/Ausschlagung: 6 Wochen
    Eine irrtümlich erklärte Annahme oder Ausschlagung kann binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes angefochten werden.
  1. Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche: 3 Jahre Verjährung
    Diese Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Gleiches gilt für Ergänzungsansprüche und Auskunftsansprüche. Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis vorliegt.
  1. Dreimonatseinrede: 3 Monate
    Der Erbe kann innerhalb der ersten drei Monate die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern (sog. Dreimonatseinrede). Diese Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft. Sinn und Zweck dieser Einrede ist es, Zeit zur Bestandsaufnahme des Nachlasses und zur Entscheidung über Haftungsbeschränkungen zu sichern.
  1. Nachlassinsolvenz: Unverzüglich
    Bei erkannter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, andernfalls droht persönliche Haftung.
  1. Testamentsvollstreckung: Gerichtsfrist
    Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahmeerklärung. In Ausnahmefällen setzt das Gericht eine Frist zur Annahme.
  1. Vorkaufsrecht Miterben: 2 Monate
    Verkauft ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass, steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Dieses muss binnen zwei Monaten ausgeübt werden.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung sichert Handlungsoptionen und schützt vor Haftungsrisiken. PLL unterstützt Sie dabei mit klarer Strategie und konsequenter Durchsetzung Ihrer Rechte.

Widerrufsbutton 2026: Neue Pflicht für Online-Shops

Ab 19. Juni 2026 müssen Online-Händler einen sichtbaren Widerrufsbutton bereitstellen. Die Widerrufsmöglichkeit muss sichtbar, einfach und rechtssicher in den Bestellablauf integriert werden.

Was ändert sich?

Online-Händler und Anbieter von Abos oder Dienstleistungen müssen künftig eine gut erkennbare Schaltfläche („Widerrufsbutton“) bereitstellen, über die Verbraucher ihren Vertrag widerrufen können. Die Beschriftung muss eindeutig sein, etwa „Vertrag widerrufen“. Der Button darf nicht irgendwo „versteckt“ werden oder nur über ein Kundenkonto erreichbar sein, wenn der Vertrag auch ohne Login abgeschlossen werden konnte.​

Nach dem Klick muss der Verbraucher eine Bestätigung über den Eingang seines Widerrufs erhalten, in der Regel per E-Mail. 

Für welche Verträge gilt das?

Betroffen sind Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, also im Kern alles, was online oder per App mit wenigen Klicks abgeschlossen wird: klassische Online-Käufe, digitale Inhalte, Streaming- und sonstige Abos, aber auch viele Finanzprodukte. Das bestehende 14-tägige Widerrufsrecht bleibt bestehen, der Button ist nur der neue, einfache Weg, es auszuüben.​

Was passiert bei Verstößen?

Fehlt der Widerrufsbutton oder ist er unzureichend umgesetzt, kann sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern. Verbraucher können den Vertrag dann noch lange Zeit rückgängig machen. Zudem drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände, weil gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen wird.​

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten ihre Webseiten und Apps rechtzeitig anpassen: gut sichtbaren Widerrufsbutton einbauen, klare Beschriftung wählen, automatisierte Eingangsbestätigung einrichten und die internen Abläufe für Rückabwicklung und Erstattung überprüfen. Parallel sollten AGB, Widerrufsbelehrung und Bestellbestätigungen an die neue Rechtslage angepasst werden.​

Unsere Kanzlei unterstützt gerne bei der Prüfung und Umstellung Ihrer Online-Vertragsstrecken und der rechtssicheren Gestaltung der erforderlichen Texte. Sinnvoll ist regelmäßig ein Check, bevor die neuen Vorgaben in Kraft treten.

 

PLL informiert: Das ändert sich 2026 für Unternehmen und Verbraucher

2026 bringt viele rechtliche Neuerungen, die sowohl Unternehmen als auch Verbraucher betreffen. Wir haben die für Sie wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  •  Streitwertanhebung für Amtsgerichte (ab 1. Januar 2026)
    Für Zivilprozesse vor Amtsgerichten steigen die Streitwertgrenzen auf 10.000 Euro. Bisher lag die Grenze bei 5.000 Euro. Künftig können also mehr Fälle vor den Amtsgerichten verhandelt werden. Wenn der Streitwert 10.000 Euro übersteigt, sind wiederum die Landgerichte zuständig, bei denen eine Anwaltspflicht besteht.
  • Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen (ab 1. Januar 2026)
    Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben, die Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro pro Monat. 
  • Pendlerpauschale einheitlich (ab 1. Januar 2026)
    Ab 2026 können Pendler schon ab dem ersten Kilometer 38 Cent pro Kilometer steuerlich geltend machen. Das gilt unabhängig davon, ob sie Auto, Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
  • Widerrufsbutton im Online-Handel (ab 19. Juni 2026)
    Online-Händler werden künftig verpflichtet sein, einen klaren Widerrufsbutton einzuführen, der den Widerruf von Verträgen für Verbraucher erleichtert. Der Widerruf muss mit nur wenigen und übersichtlichen Klicks erfolgen können. Bei Fehlern verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate.
  • Recht auf Reparatur (Umsetzung bis 31. Juli 2026)
    Nach einer EU-Richtlinie sind Hersteller künftig verpflichtet, neue Standards bei Ersatzteilen, Produktdesign und Reparaturinformationen zu erfüllen. Die EU-Verbraucherrichtlinie muss bis zum 31.7.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie betrifft zunächst Produkte des täglichen Gebrauchs wie Fernseher, Smartphones, Waschmaschinen oder Geschirrspüler. Wer ein solches Gerät besitzt, soll künftig auch dann eine Reparatur verlangen können, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Dazu sollen Hersteller verpflichtet werden, zu angemessenen Preisen Ersatzteile und Reparaturinformationen bereitzustellen. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll.
  • Produkthaftung modernisiert (ab 9. Dezember 2026)
    Zum 9.12.2026 tritt das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft. Dieses stärkt die Rechte von Verbrauchern und erweitert die Haftung auf digitale Produkte und Software. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte, insbesondere Software und digitale Dienste, fehlerfrei sind. Bei Fehlern, die zu Schäden führen, können Verbraucher Schadensersatzansprüche geltend machen. Zudem wird es einfacher, Beweise für Produktschäden zu erbringen, da Unternehmen künftig verpflichtet werden können, die Funktionsweise ihrer Software offenzulegen.