Schenkung oder Erbschaft: Vermögensnachfolge richtig gestalten
Schenkung oder Erbschaft: Diese Frage gehört zu den wichtigsten und zugleich sensibelsten Entscheidungen bei der privaten und unternehmerischen Vermögensnachfolge. Soll das Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden oder erst im Erbfall auf die nächste Generation übergehen?
Beide Wege bieten Vorteile, sind aber auch mit rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Vermögensstruktur, den persönlichen Versorgungsbedürfnissen, den familiären Verhältnissen und den langfristigen Zielen des Übergebers ab.
Schenkung zu Lebzeiten: Gestaltungsspielräume frühzeitig nutzen
Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Durch lebzeitige Übertragungen kann die Vermögensnachfolge aktiv vorbereitet und schrittweise umgesetzt werden.
Mehrfache Nutzung steuerlicher Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer können bei lebzeitigen Übertragungen mehrfach genutzt werden. Mehrere Vermögensübertragungen derselben Person werden jeweils innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die persönlichen Freibeträge grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen.
Die gesetzliche Grundlage für die Zusammenrechnung früherer Erwerbe enthält § 14 ErbStG.
Bei rechtzeitiger Planung lassen sich deshalb auch größere Vermögen über mehrere Übertragungsschritte steuerlich sinnvoll auf die nächste Generation übertragen. Dabei muss allerdings stets die künftige Entwicklung des Vermögens und der persönliche Finanzbedarf des Übergebers berücksichtigt werden.
Einfluss und Absicherung des Übergebers
Eine Schenkung muss nicht bedeuten, dass der Übergeber sämtliche wirtschaftlichen Vorteile und Einflussmöglichkeiten sofort aufgibt. Lebzeitige Übertragungen können insbesondere mit Nießbrauchsrechten, Wohnungsrechten, Rentenzahlungen oder vertraglichen Rückforderungsrechten verbunden werden.
Durch einen Nießbrauch kann sich der Übergeber beispielsweise die weitere Nutzung einer Immobilie oder die daraus erzielten Mieteinnahmen vorbehalten. Solche Vorbehaltsrechte können zugleich Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung der Schenkung haben.
Rückforderungsrechte können insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt, insolvent wird, den übertragenen Gegenstand ohne Zustimmung veräußert oder sich die persönlichen und familiären Verhältnisse grundlegend verändern.
Die einzelnen Rechte müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Eine weitreichende Absicherung kann zwar dem Schutz des Übergebers dienen, zugleich aber andere Gestaltungsziele beeinträchtigen. Dies betrifft etwa den Beginn der Zehn-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Konflikte durch frühzeitige Regelungen vermeiden
Eine transparente und nachvollziehbare Vermögensübertragung kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.
Dabei sollte ausdrücklich geregelt werden, ob und in welchem Umfang eine Schenkung später auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche angerechnet oder bei der Auseinandersetzung unter mehreren Abkömmlingen ausgeglichen werden soll. Ohne klare Regelungen kann die lebzeitige Übertragung selbst zum Ausgangspunkt späterer Konflikte werden.
Risiken einer lebzeitigen Schenkung
Mit dem Vollzug einer Schenkung scheidet der übertragene Vermögenswert grundsätzlich aus dem Vermögen des Schenkers aus. Der Schenker kann deshalb nicht mehr uneingeschränkt darüber verfügen.
Eine einmal vollzogene Schenkung lässt sich grundsätzlich nicht allein deshalb rückgängig machen, weil sich der Schenker später anders entscheidet. Gesetzliche Rückforderungsansprüche bestehen nur unter besonderen Voraussetzungen. Zusätzlich vereinbarte Rückforderungsrechte sollten daher bereits im Übertragungsvertrag präzise geregelt werden.
Vor einer Schenkung muss außerdem geprüft werden, ob der Übergeber trotz der Vermögensübertragung dauerhaft wirtschaftlich abgesichert bleibt. Dies betrifft insbesondere den laufenden Lebensunterhalt, mögliche Pflegekosten, bestehende Darlehensverbindlichkeiten und ausreichende finanzielle Reserven für unvorhergesehene Entwicklungen.
Erbschaft: Kontrolle und Flexibilität bis zum Lebensende
Bei einer Übertragung erst im Erbfall behält der Erblasser sein Vermögen und die vollständige Verfügungsmacht grundsätzlich bis zu seinem Tod.
Volle Verfügungsmacht bis zuletzt
Der Erblasser kann weiterhin frei über sein Vermögen verfügen, Vermögenswerte veräußern, belasten oder für die eigene Versorgung einsetzen. Er bleibt nicht auf vertragliche Rückforderungsrechte oder die Mitwirkung der späteren Erwerber angewiesen.
Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die weitere wirtschaftliche Entwicklung noch nicht zuverlässig absehbar ist oder das Vermögen möglicherweise für die eigene Alters- und Pflegevorsorge benötigt wird.
Flexibilität bei veränderten Verhältnissen
Familiäre, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse können sich im Laufe der Zeit erheblich verändern. Bleibt das Vermögen beim Erblasser, kann er auf solche Entwicklungen grundsätzlich flexibler reagieren.
Ein Testament kann regelmäßig geändert oder aufgehoben werden. Bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament können dagegen bereits Bindungswirkungen bestehen. Auch bei einer Gestaltung für den Erbfall ist deshalb sorgfältig zu prüfen, welches Maß an Flexibilität erhalten bleiben soll.
Individuelle Gestaltung durch Testament oder Erbvertrag
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann die Vermögensnachfolge individuell geregelt werden. Möglich sind insbesondere die Einsetzung bestimmter Erben, Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Vor- und Nacherbschaften sowie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Eine sorgfältige letztwillige Verfügung kann verhindern, dass ausschließlich die gesetzliche Erbfolge eintritt und mehrere Personen ohne ausreichende Regelungen eine Erbengemeinschaft bilden.
Nachteile einer ausschließlichen Übertragung im Erbfall
Geht das gesamte Vermögen erst mit dem Tod über, kann regelmäßig nur ein persönlicher Freibetrag je Erwerber genutzt werden. Bei größeren Vermögen kann dies zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung führen, als sie bei einer frühzeitig geplanten und schrittweisen Übertragung entstanden wäre.
Ohne eindeutige testamentarische oder erbvertragliche Regelungen können außerdem Erbengemeinschaften entstehen. Da die Miterben das Nachlassvermögen grundsätzlich gemeinschaftlich verwalten und auseinandersetzen müssen, besteht ein erhebliches Streit- und Blockadepotenzial.
Schenkung oder Erbschaft: Häufig ist eine Kombination sinnvoll
In vielen Fällen liegt die optimale Lösung nicht in einer ausschließlichen Entscheidung für Schenkung oder Erbschaft. Regelmäßig bietet sich vielmehr eine abgestimmte Kombination beider Gestaltungsinstrumente an.
Denkbar ist etwa, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten unter Nutzung steuerlicher Freibeträge zu übertragen und den Übergeber durch Nießbrauchs-, Wohnungs- oder Rückforderungsrechte abzusichern. Das verbleibende Vermögen wird ergänzend durch Testament oder Erbvertrag verteilt.
Bereits erfolgte Schenkungen sollten dabei ausdrücklich in die erbrechtliche Gesamtplanung einbezogen werden. Insbesondere ist zu regeln, ob die Zuwendungen auf spätere Erbteile, Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche angerechnet werden sollen.
Durch eine solche Gesamtgestaltung können steuerliche Vorteile genutzt, die Versorgung des Übergebers gesichert und spätere Konflikte innerhalb der Familie reduziert werden.
Fazit zur Entscheidung zwischen Schenkung oder Erbschaft
Die Entscheidung zwischen Schenkung oder Erbschaft darf nicht allein anhand der möglichen Steuerersparnis getroffen werden. Ebenso wichtig sind die persönliche Absicherung des Übergebers, die gewünschte Kontrolle über das Vermögen, mögliche Pflichtteilsansprüche und die familiäre Konfliktlage.
Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihre persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation abgestimmte Nachfolgelösung.
Wir prüfen, welche Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten übertragen werden sollten, welche Absicherungsrechte erforderlich sind und wie sich lebzeitige Übertragungen mit einem Testament oder Erbvertrag abstimmen lassen. Sprechen Sie uns gerne an.