Erbvertrag und Schenkungen zu Lebzeiten

Darf ein Erblasser Vermögen, über das er bereits in einem Erbvertrag verfügt hat, später noch verschenken? Grundsätzlich ja. Denn ein Erbvertrag beschränkt nach § 2286 BGB nicht das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen. Allerdings setzt das Gesetz dieser Freiheit Grenzen. Erfolgt eine Schenkung mit dem Ziel, die Rechte eines Vertragserben zu beeinträchtigen, kann nach dem Erbfall ein Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB bestehen. Mit Urteil vom 8. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof hierzu eine wichtige Frage geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2026, IV ZR 256/25).

Schenkung trotz Erbvertrag grundsätzlich möglich

Ein Erbvertrag führt nicht dazu, dass das Vermögen des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten für den Vertragserben reserviert wird. Nach § 2286 BGB bleibt der Erblasser grundsätzlich berechtigt, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen.

Er kann daher beispielsweise eine Immobilie verkaufen oder Vermögensgegenstände auf andere Personen übertragen. Auch eine Schenkung trotz Erbvertrag ist deshalb nicht automatisch unwirksam.

Diese Verfügungsfreiheit darf jedoch nicht dazu führen, dass die erbvertraglich eingegangene Bindung wirtschaftlich beliebig ausgehöhlt werden kann. Deshalb enthält § 2287 BGB einen besonderen Schutz des Vertragserben.

Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser nach Eintritt des Erbfalls unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.

Wann liegt eine beeinträchtigende Schenkung vor?

Nicht jede Schenkung, durch die sich der spätere Nachlass vermindert, führt automatisch zu einem Anspruch nach § 2287 BGB.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Erblasser die Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen hat. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob für die Zuwendung ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestand.

Ein solches Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn der Beschenkte den Erblasser in besonderem Umfang gepflegt, betreut oder unterstützt hat. Ebenso können andere nachvollziehbare persönliche oder wirtschaftliche Gründe eine lebzeitige Übertragung rechtfertigen.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn die Schenkung im Wesentlichen dazu dient, die im Erbvertrag vorgesehene Vermögensnachfolge nachträglich zu verändern und einen anderen Begünstigten wirtschaftlich an die Stelle des Vertragserben treten zu lassen.

Ob eine beeinträchtigende Schenkung vorliegt, hängt deshalb regelmäßig von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab.

BGH: Rücktrittsrecht im Erbvertrag beseitigt die Bindung nicht automatisch

Der Bundesgerichtshof hatte nun über eine besondere Gestaltung zu entscheiden. Der betreffende Erbvertrag enthielt – wie häufig – ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht. Der Erblasser hatte von diesem Rücktrittsrecht jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Das Berufungsgericht hatte daraus gefolgert, dass die geschützte Erberwartung des Vertragserben durch die Möglichkeit eines Rücktritts eingeschränkt sei.

Der Bundesgerichtshof ist dieser Beurteilung entgegengetreten.

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2026, IV ZR 256/25).

Solange der Rücktritt nicht wirksam erklärt wurde, besteht die erbvertragliche Bindung vielmehr fort. Eine Schenkung kann daher weiterhin in den Schutzbereich des § 2287 BGB fallen.

Rücktrittsvorbehalt und Änderungsvorbehalt sind nicht dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Rücktrittsvorbehalt und einem Änderungsvorbehalt.

Ein Rücktrittsvorbehalt eröffnet dem Erblasser lediglich die Möglichkeit, sich unter den vereinbarten Voraussetzungen vom Erbvertrag zu lösen. Solange der Rücktritt nicht wirksam erklärt wurde, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen.

Ein wirksamer Änderungsvorbehalt kann dagegen bestimmte spätere Verfügungen bereits von vornherein aus der erbvertraglichen Bindung herausnehmen. Deshalb kommt der konkreten Formulierung des Erbvertrags erhebliche Bedeutung zu.

Gerade bei älteren Erbverträgen genügt es daher nicht festzustellen, dass der Vertrag irgendeine Änderungs- oder Rücktrittsmöglichkeit enthält. Vielmehr muss geprüft werden, welche Rechte sich der Erblasser tatsächlich vorbehalten hat und ob diese im konkreten Fall wirksam ausgeübt wurden.

Welche Ansprüche hat der Vertragserbe?

§ 2287 BGB greift grundsätzlich erst nach Eintritt des Erbfalls.

Hat der Erblasser eine den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung vorgenommen und fällt dem Vertragserben später die Erbschaft an, kann er unter den Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen.

Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigem werthaltigem Vermögen können damit erhebliche wirtschaftliche Ansprüche verbunden sein.

Allerdings folgt aus der aktuellen Entscheidung nicht, dass jede Schenkung während bestehender erbvertraglicher Bindung zurückzugewähren ist. Vielmehr müssen sowohl der konkrete Umfang der erbvertraglichen Bindung als auch die weiteren Voraussetzungen des § 2287 BGB geprüft werden.

Erbvertrag und lebzeitige Vermögensübertragung gemeinsam prüfen

Erbvertrag und Schenkungen zu Lebzeiten sollten deshalb nicht getrennt voneinander betrachtet werden.

Wer trotz eines bestehenden Erbvertrags Vermögen übertragen möchte, sollte zunächst prüfen, welche Bindungen tatsächlich bestehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob der Erbvertrag wirksame Änderungs-, Widerrufs- oder Rücktrittsmöglichkeiten vorsieht und welchen Umfang diese haben.

Umgekehrt sollten Vertragserben nach dem Erbfall prüfen, ob größere lebzeitige Vermögensübertragungen ihre erbvertraglich geschützte Rechtsposition beeinträchtigt haben könnten.

Die Rechtsanwälte und Steuerberater von PLL Pfefferle Ludwig Lohmayer beraten bei der Gestaltung von Erbverträgen und lebzeitigen Vermögensübertragungen sowie bei der Prüfung und Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche nach Eintritt des Erbfalls.

Einen Überblick über unseren Leistungsumfang im Bereich Testament, Erbvertrag und Vorsorge finden Sie hier. Unsere Leistungen im Bereich der Vermögensnachfolge, insbesondere bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögen und der vorweggenommenen Erbfolge, finden Sie hier.

Statusfeststellungsverfahren: Digitale Betriebsprüfungen erhöhen den Handlungsdruck

Den Sozialversicherungsstatus prüfen zu lassen, gewinnt für Unternehmen weiter an Bedeutung. Die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitenden, Subunternehmern oder Gesellschafter-Geschäftsführern gehört zwar für viele Unternehmen zum Geschäftsalltag. Dennoch zählt die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung solcher Vertragsverhältnisse weiterhin zu den häufigsten Streitpunkten bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.

Die rechtlichen Maßstäbe haben sich in den vergangenen Jahren nur punktuell verändert. Die Art und Weise, wie die Rentenversicherung Betriebsprüfungen vorbereitet, entwickelt sich dagegen spürbar weiter. Unternehmen sollten bestehende Vertragsverhältnisse deshalb nicht nur rechtlich sauber gestalten, sondern auch deren tatsächliche Durchführung regelmäßig überprüfen.

KIRA unterstützt risikoorientierte Betriebsprüfungen

Mit dem Projekt KIRA – Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen setzt die Deutsche Rentenversicherung Bund künstliche Intelligenz ein, um den Betriebsprüfdienst bei der Auswahl von Prüfschwerpunkten zu unterstützen.

KIRA wertet vorhandene Daten aus und soll Hinweise auf Sachverhalte liefern, die eine nähere Prüfung erfordern können. Das System trifft jedoch keine automatisierten Entscheidungen über Versicherungspflicht oder Beitragsnachforderungen. Die tatsächliche Prüfung und die rechtliche Bewertung bleiben Aufgabe der zuständigen Mitarbeitenden des Prüfdienstes.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können derzeit noch nicht alle Prüfdienste KIRA nutzen. Allerdings ist eine stufenweise Ausweitung vorgesehen. Der flächendeckende Einsatz ist für das Jahr 2026 geplant.

Für Unternehmen bedeutet diese Entwicklung vor allem, dass auffällige und risikobehaftete Konstellationen künftig gezielter erkannt werden können. Daher sollten Unternehmen bestehende Vertragsverhältnisse frühzeitig überprüfen und Widersprüche zwischen Vertrag und gelebter Praxis vermeiden.

Der Vertrag allein schützt nicht vor Scheinselbstständigkeit

Viele Unternehmen verlassen sich darauf, dass ein sorgfältig formulierter Vertrag eine selbstständige Tätigkeit ausreichend absichert. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung kommt es jedoch nicht allein auf die Bezeichnung des Vertrags oder einzelne Vertragsklauseln an.

Entscheidend ist vielmehr, wie Auftraggeber und Auftragnehmer ihre Zusammenarbeit tatsächlich durchführen. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sprechen insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers für eine abhängige Beschäftigung.

Weichen die vertraglichen Regelungen von der gelebten Praxis ab, kommt der tatsächlichen Durchführung regelmäßig maßgebliche Bedeutung zu. Unternehmen sollten daher prüfen, ob freie Mitarbeitende organisatorisch in den Betrieb eingebunden sind, in welchem Umfang sie Weisungen erhalten und ob sie eigene unternehmerische Entscheidungen treffen können.

Außerdem ist zu untersuchen, ob ein eigenes wirtschaftliches Risiko besteht, eigene Betriebsmittel eingesetzt werden und der Auftragnehmer seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Ausführung tatsächlich frei gestalten kann. Eine einzelne Besonderheit entscheidet dabei regelmäßig nicht allein. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses an.

Sozialversicherungsstatus prüfen und frühzeitig Klarheit schaffen

Unternehmen können den Sozialversicherungsstatus prüfen lassen, bevor sich mögliche Beitragsrisiken über mehrere Jahre aufbauen. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ermöglicht eine verbindliche Klärung, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist.

In der Praxis leiten Beteiligte ein solches Verfahren häufig erst ein, wenn bereits Zweifel an der bisherigen Einordnung bestehen oder eine Betriebsprüfung angekündigt wurde. Eine frühere Klärung kann jedoch verhindern, dass über einen längeren Zeitraum erhebliche Nachforderungsrisiken entstehen.

Besonders relevant ist die Prognoseentscheidung. Auftraggeber und Auftragnehmer können den sozialversicherungsrechtlichen Status bereits vor Aufnahme der Tätigkeit prüfen lassen, sofern die vertraglichen Vereinbarungen feststehen und die geplante Durchführung hinreichend genau beschrieben werden kann.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Gruppenfeststellung für mehrere gleichartig ausgestaltete Auftragsverhältnisse. Dadurch müssen Unternehmen nicht zwingend für jeden vergleichbaren Auftragnehmer ein gesondertes Verfahren durchführen. Bei Vertragsverhältnissen mit drei Beteiligten kann zudem geprüft werden, ob eine Beschäftigung bei einem Dritten vorliegt.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass diese erweiterten Instrumente derzeit bis zum 30. Juni 2027 befristet sind. Unternehmen sollten deshalb im Einzelfall prüfen, welche Verfahrensart für ihre Vertragsstruktur geeignet ist.

Typische Risiken in der betrieblichen Praxis

In der Beratung zeigen sich häufig ähnliche Risikokonstellationen. Unternehmen verwenden etwa über Jahre hinweg unveränderte Vertragsmuster, obwohl sich die tatsächliche Zusammenarbeit inzwischen wesentlich verändert hat. Teilweise arbeiten freie Mitarbeitende nahezu ausschließlich für einen Auftraggeber und sind eng in dessen Arbeitsabläufe eingebunden.

Probleme entstehen außerdem, wenn Unternehmen Weisungen und organisatorische Abläufe nicht ausreichend dokumentieren. Auch Änderungen bei den Beteiligungs- oder Stimmrechtsverhältnissen eines Gesellschafter-Geschäftsführers können die sozialversicherungsrechtliche Bewertung beeinflussen.

Besonders riskant ist es, die Einordnung erst während einer Betriebsprüfung untersuchen zu lassen. Stellt die Rentenversicherung nachträglich eine abhängige Beschäftigung fest, können erhebliche Beitragsnachforderungen entstehen. Hinzukommen können Säumniszuschläge und persönliche Haftungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen außerdem strafrechtliche Folgen wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht.

Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung abstimmen

Eine rechtssichere Gestaltung setzt voraus, dass Vertrag und tatsächliche Zusammenarbeit übereinstimmen. Es genügt daher nicht, Vertragsmuster einmalig rechtlich prüfen zu lassen. Unternehmen sollten auch später kontrollieren, ob sich Aufgaben, Weisungsstrukturen oder betriebliche Abläufe verändert haben.

Dabei empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation. Sie sollte insbesondere erkennen lassen, welche unternehmerischen Freiheiten der Auftragnehmer besitzt, wie er seine Tätigkeit organisiert und welche eigenen wirtschaftlichen Risiken er trägt.

Auch bei bereits länger bestehenden Vertragsverhältnissen kann eine vorsorgliche Prüfung sinnvoll sein. Werden Risiken frühzeitig erkannt, können Unternehmen die Zusammenarbeit neu strukturieren, Vertragsunterlagen anpassen oder ein Statusfeststellungsverfahren einleiten.

Fazit: Sozialversicherungsstatus rechtzeitig prüfen

Unternehmen sollten den Sozialversicherungsstatus prüfen, bevor eine Betriebsprüfung konkrete Zweifel an der bisherigen Einordnung aufwirft. Das Statusfeststellungsverfahren ist weit mehr als ein formales Verwaltungsverfahren. Es bietet die Möglichkeit, Unsicherheiten frühzeitig zu klären und Beitragsrisiken zu begrenzen.

Vor dem Hintergrund zunehmend daten- und risikoorientiert vorbereiteter Betriebsprüfungen gewinnt die regelmäßige Überprüfung bestehender Vertragsverhältnisse weiter an Bedeutung. Unternehmen sollten deshalb nicht erst auf eine Prüfungsankündigung reagieren. Wer Vertrag, tatsächliche Durchführung und sozialversicherungsrechtliche Einordnung rechtzeitig miteinander abgleicht, schafft Planungssicherheit und reduziert das Risiko späterer Beitragsnachforderungen.

Im Rahmen unserer rechtlichen Beratung unterstützen wir Unternehmen bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Vertragsverhältnissen, der Anpassung ihrer Vertragsunterlagen und der Durchführung von Statusfeststellungsverfahren. Gemeinsam prüfen wir, welche rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen für die jeweilige Zusammenarbeit erforderlich sind.

Photovoltaikprojekt mit regionaler Bürgerbeteiligung

Die Schwarmfinanzierung für Photovoltaik bildet einen wesentlichen Bestandteil des Projekts „Bürger-PV Berlichingen“. PLL begleitet die Enermation GmbH bei der rechtlichen Umsetzung des Beteiligungsmodells. Das Projekt „Bürger-PV Berlichingen“ soll Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ermöglichen, sich über qualifizierte Nachrangdarlehen an der Finanzierung zu beteiligen.

PLL unterstützte die Enermation GmbH insbesondere bei der Erstellung, Überarbeitung und projektbezogenen Anpassung der Darlehensunterlagen. Dabei stimmte PLL die Unterlagen auf die konkrete Ausgestaltung des Beteiligungsmodells und die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen ab. Darüber hinaus erstellte PLL das für das öffentliche Angebot vorgesehene Vermögensanlagen-Informationsblatt.

Photovoltaikprojekt mit Bürgerbeteiligung

In der Gemeinde Schöntal im Hohenlohekreis entsteht eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer geplanten Gesamtleistung von rund 26 MWp. Zusätzlich ist ein Batteriespeicher mit einer Kapazität von etwa 25 MWh vorgesehen.

Die Photovoltaikanlage soll zwischen Berlichingen und Neuhof errichtet werden. Der zugehörige Batteriespeicher soll dagegen in Schöntal-Bieringen entstehen. Dadurch lassen sich Erzeugung und Einspeisung des Stroms zeitlich besser aufeinander abstimmen.

Ein Teil der Projektfinanzierung soll über ein Beteiligungsmodell mit einem vorgesehenen Emissionsvolumen von 900.000 EUR erfolgen. Emittentin des qualifizierten Nachrangdarlehens ist die Bürger-PV Berlichingen GmbH & Co. KG. Nach der derzeitigen Planung soll das öffentliche Angebot am 15. August 2026 beginnen.

Rechtliche Umsetzung der Schwarmfinanzierung für Photovoltaik

Im Rahmen der rechtlichen Begleitung der Schwarmfinanzierung für Photovoltaik erstellte und überarbeitete PLL die Darlehensunterlagen für das konkrete Beteiligungsmodell. Dabei passte PLL die Unterlagen an die Projektstruktur, die Beteiligungsbedingungen und die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an.

Die Bearbeitung betraf insbesondere die Regelungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen, zur Laufzeit, zur Kündigung und zur qualifizierten Nachrangabrede. Zugleich stimmte PLL die Darlehensunterlagen mit den rechtlichen Vorgaben für das öffentliche Beteiligungsangebot ab.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Nachrangregelung zu. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und Verzinsung hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten. Deshalb müssen sowohl die vertragliche Regelung als auch die Darstellung der damit verbundenen Risiken klar und verständlich sein.

Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts

Ein weiterer Schwerpunkt der Beratung lag auf dem Vermögensanlagen-Informationsblatt, kurz VIB. PLL erstellte das VIB auf Grundlage der konkreten Projekt- und Beteiligungsstruktur. Es fasst die wesentlichen Merkmale der angebotenen Vermögensanlage sowie die damit verbundenen Risiken in gesetzlich vorgegebener Form zusammen.

Das Nachrangdarlehen soll im Wege einer Schwarmfinanzierung gemäß § 2a VermAnlG öffentlich angeboten werden. Daher sind neben den zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen auch die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten zu beachten. Insbesondere müssen die Darlehensunterlagen, die Angaben im VIB und die tatsächliche Umsetzung des Beteiligungsangebots inhaltlich übereinstimmen.

Rechtliche Begleitung von Beteiligungsmodellen

Schwarmfinanzierungen können Projektgesellschaften dabei unterstützen, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in die Finanzierung von Energie- und Infrastrukturprojekten einzubeziehen. Gleichzeitig stellen solche Modelle erhöhte Anforderungen an die Vertragsgestaltung und die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben.

Deshalb sollten Projektgesellschaften die zivilrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragen frühzeitig gemeinsam betrachten. Auf diese Weise lassen sich die Vertragsunterlagen, die Anlegerinformationen und die praktische Umsetzung des Angebots aufeinander abstimmen.

PLL begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Umsetzung solcher Beteiligungsmodelle. Weitere Informationen zu unserer rechtlichen Beratung und zu unseren Ansprechpartnern finden Sie auf unserer Internetseite.

Neue Gestaltungsoptionen bei der familieninternen Vermögensnachfolge

Die familieninterne Vermögensnachfolge erhält durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Mit seinem Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24 – ändert der VIII. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zu unverzinslichen Kaufpreisraten.

Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Vermögenswertes im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Verkäufer keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf. Nach dieser waren die einzelnen Raten unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufzuteilen.

Für die familieninterne Vermögensnachfolge eröffnet die Entscheidung daher erhebliche Gestaltungsspielräume.

Der vom BFH entschiedene Fall

Die Eltern veräußerten ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an ihre Tochter. Da die Tochter keine Bankfinanzierung wünschte, stundeten die Eltern den Kaufpreis vollständig. Die Tochter sollte ihn über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in monatlichen Raten tilgen.

Der notarielle Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass keine Verzinsung erfolgen sollte. Außerdem sollten sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden. Den Vorteil der fehlenden Verzinsung wollten die Eltern ihrer Tochter zuwenden.

Das Finanzamt teilte die Ratenzahlungen entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandten sich die Eltern.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte das Ergebnis, stützte seine Entscheidung jedoch auf eine grundlegend andere rechtliche Begründung.

Keine Schenkung des Zinsvorteils

Der BFH gelangt zunächst zu dem Ergebnis, dass die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt.

Zwar wollten die Eltern ihrer Tochter den Vorteil der fehlenden Verzinsung zukommen lassen. Nach Auffassung des BFH fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen Vermögensverschiebung. Anders als bei einem unverzinslichen Darlehen überlassen die Eltern ihrer Tochter kein Kapital aus ihrem Vermögen zur Nutzung. Vielmehr schieben sie lediglich die Verpflichtung zur sofortigen Kaufpreiszahlung hinaus. Seine bisherige abweichende Rechtsprechung gibt der BFH ausdrücklich auf.

Keine steuerpflichtigen Kapitalerträge

Den Schwerpunkt der Entscheidung bildet die einkommensteuerliche Würdigung. Der VIII. Senat stellt klar, dass eine Kaufpreisstundung zwar wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung darstellen kann. Fehlt jedoch nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ein Entgelt für diese Kapitalüberlassung, greift § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht ein.

Entscheidend ist deshalb die zivilrechtliche Vereinbarung. Regeln die Vertragsparteien ausdrücklich, dass sämtliche Raten ausschließlich der Tilgung des Kaufpreises dienen und keine Verzinsung geschuldet wird, ist diese Vereinbarung grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.

Der BFH hält nicht mehr daran fest, Kaufpreisraten unter Rückgriff auf § 12 Abs. 3 BewG typisierend in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Den Rechtsprechungswechsel begründet er auch mit der seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Systematik des § 20 EStG. Danach sind Nutzungsentgelte und Rückzahlungen einer Kapitalforderung voneinander zu unterscheiden. Vereinbarte Kaufpreisraten stellen daher grundsätzlich vollständig Tilgungsleistungen dar.

Das BFH-Urteil wurde am 11.06.2026 veröffentlicht und markiert eine grundlegende Abkehr von der bisherigen steuerlichen Behandlung unverzinslicher Kaufpreisraten. Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar: BFH, Urt. v. 24.03.2026 – VIII R 30/24.

Weitere Entwicklung der BFH-Rechtsprechung

Die Entscheidung setzt die neuere Rechtsprechung des VIII. Senats fort. Bereits mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 – hatte der BFH entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch dann nicht einkommensteuerbar sind, wenn die Beteiligten eine Zahlung in Raten vereinbaren.

Für die familieninterne Vermögensnachfolge ergibt sich daraus ein deutlich erweiterter Gestaltungsspielraum. Insbesondere kann eine langfristige Ratenzahlung eine Alternative zu einer sofortigen Kaufpreiszahlung oder einer externen Finanzierung darstellen.

Grenzen der neuen Gestaltungsmöglichkeiten

Die Grenzen seiner neuen Rechtsprechung lässt der BFH teilweise offen. Er betont jedoch, dass die steuerliche Anerkennung voraussetzt, dass die Vertragsparteien tatsächlich keine Verzinsung vereinbart haben. Eine verschleierte Zinsvereinbarung oder eine missbräuchliche Gestaltung kann daher weiterhin zu einer abweichenden steuerlichen Beurteilung führen.

Entscheidend ist deshalb, dass der Kaufpreis dem Wert des übertragenen Vermögens entspricht. Außerdem müssen die Parteien die fehlende Verzinsung und die vollständige Anrechnung sämtlicher Raten auf den Kaufpreis eindeutig und widerspruchsfrei vereinbaren.

Fazit für die familieninterne Vermögensnachfolge

Für eine erfolgreiche familieninterne Vermögensnachfolge kommt der sorgfältigen Gestaltung des Übertragungsvertrags entscheidende Bedeutung zu. Die Vereinbarung sollte insbesondere den geschuldeten Kaufpreis, die Laufzeit, die Höhe und Fälligkeit der Raten, den Ausschluss einer Verzinsung sowie die vollständige Anrechnung der Zahlungen auf den Kaufpreis eindeutig regeln.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge unterstützen wir Sie dabei, Übertragungsverträge rechtssicher zu gestalten oder bestehende Vereinbarungen auf ihre rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Sprechen Sie uns gerne an.

Transparenzregister: Eintragung, Mitteilung, Unstimmigkeitsmeldungen

Die Eintragung im Transparenzregister ist für zahlreiche Gesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. Obwohl das Transparenzregister bereits seit mehreren Jahren besteht, werden die damit verbundenen Eintragungs- und Aktualisierungspflichten in der Praxis häufig übersehen.

Insbesondere unterschätzen viele Unternehmen, dass die Eintragung im Transparenzregister nicht mit einer einmaligen Meldung erledigt ist. Vielmehr müssen sie Änderungen fortlaufend prüfen und gegebenenfalls unverzüglich mitteilen. Anderenfalls drohen Unstimmigkeitsmeldungen, Bußgelder und weitere vermeidbare rechtliche Risiken.

Wer ist zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet?

Zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Bei neu gegründeten, mitteilungspflichtigen Gesellschaften müssen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Anfang an mitgeteilt werden. Die Anmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister ersetzt die Eintragung im Transparenzregister grundsätzlich nicht.

Ob und welche natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte einzutragen sind, richtet sich nach den konkreten Beteiligungs- und Kontrollverhältnissen. Besonderheiten können sich insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, Treuhandverhältnissen und ausländischen Beteiligten ergeben.

Daher sollten Gesellschaften nicht allein auf die unmittelbar im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter abstellen. Vielmehr ist zu prüfen, welche natürlichen Personen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar kontrollieren.

Welche Angaben sind zum Transparenzregister mitzuteilen?

Eintragungspflichtige Gesellschaften müssen zunächst ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln. Anschließend sind die gesetzlich erforderlichen Angaben zum Transparenzregister mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, sämtliche Staatsangehörigkeiten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Mitteilungspflichtig ist daher nicht nur ein Wechsel im Gesellschafterbestand. Auch Änderungen bei den bereits eingetragenen Angaben können eine Aktualisierung erforderlich machen. Dies kann beispielsweise bei einer Änderung des Hauptwohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit eines wirtschaftlich Berechtigten der Fall sein.

Die Gesellschaften müssen die Angaben auf aktuellem Stand halten und Änderungen unverzüglich mitteilen. Deshalb empfiehlt es sich, die gespeicherten Daten regelmäßig und insbesondere nach gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zu überprüfen.

Warum entstehen Unstimmigkeitsmeldungen?

Unstimmigkeitsmeldungen entstehen insbesondere dann, wenn Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, beispielsweise Kreditinstitute oder Notare, Abweichungen zwischen den von ihnen ermittelten Informationen und den Angaben im Transparenzregister feststellen.

Eine Unstimmigkeit kann vorliegen, wenn eine erforderliche Eintragung vollständig fehlt, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder andere wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden. Auch veraltete Angaben zum Wohnort oder zu den Staatsangehörigkeiten können eine Unstimmigkeitsmeldung auslösen.

Solche Meldungen sollten Unternehmen ernst nehmen und zeitnah prüfen. Eine fehlende, unvollständige oder nicht mehr aktuelle Eintragung kann zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden.

Unterstützung bei der Eintragung im Transparenzregister

Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Transparenzregister. Dies umfasst sowohl die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten als auch die erstmalige Eintragung und die Aktualisierung bereits gemeldeter Angaben.

Ebenso bearbeiten wir Unstimmigkeitsmeldungen und begleiten die erforderliche Korrespondenz mit der zuständigen Stelle. Dabei prüfen wir die Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse, bereiten erforderliche Nachweise auf und übernehmen auf Wunsch die erforderlichen Mitteilungen.

Weitere Hinweise zu den gesetzlichen Transparenzpflichten enthält die FAQ des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister.

Seit Einführung der verpflichtenden Nutzung des Transparenzregisters sind wir auf diesem Gebiet tätig und haben bereits zahlreiche Eintragungen und Aktualisierungen vorgenommen. Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und übernehmen die weiteren Schritte zuverlässig und rechtssicher.

Erbschleicher erkennen: Wenn Eltern „in fremde Hände“ geraten

Erbschleicher erkennen ist für Angehörige häufig schwierig. Einflussnahme, zunehmende Isolation und auffällige Vermögensverschiebungen entwickeln sich oftmals schleichend. Wenn die Familie Veränderungen bemerkt, hat die neue Vertrauensperson möglicherweise bereits weitreichende Vollmachten erhalten oder Einfluss auf die Nachfolgeplanung genommen.

Der vermögende Privatier Wolfgang lernt Karola in einem Luxushotel kennen und verliebt sich in sie. Nach einem schweren Sturz ist Wolfgang auf Hilfe angewiesen. Karola zieht bei ihm ein und stellt scheinbar selbstlos ihr gesamtes Leben um.

Seine Töchter Verena und Jana fragen sich zunehmend, ob sich die neue Freundin ihres Vaters tatsächlich nur um ihn kümmern oder sich an seinem Vermögen bereichern will. Das wachsende Misstrauen führt zu Auseinandersetzungen innerhalb der Familie. Karola erschwert die Versuche der Töchter, sich mit ihrem Vater zu versöhnen. Schließlich schirmt sie den zunehmend kränkelnden Wolfgang auch von seinem übrigen Umfeld ab.

Als Wolfgang erkennt, dass er vollständig von Karola abhängig und weitgehend isoliert ist, hat sie mithilfe der ihr erteilten Vollmacht bereits erhebliche Beträge von seinen Konten abgehoben.

Was der ZDF-Film „In fremde Hände“ dramatisch inszeniert, kommt in vergleichbaren Konstellationen auch im wirklichen Leben vor.

Erbschleicher erkennen: die sogenannte AAAA-Falle

Das typische Vorgehen lässt sich mit vier Begriffen beschreiben: anlocken, abhängig machen, abschirmen und abzocken.

Zunächst bindet die neue Vertrauensperson einen älteren oder hilfsbedürftigen Menschen emotional an sich. Danach schränkt sie bestehende soziale Kontakte ein oder unterbindet diese vollständig. Schließlich erhält sie Zugriff auf Konten und Vermögenswerte oder nimmt Einfluss auf Vollmachten, Schenkungen und testamentarische Verfügungen.

Für Angehörige entsteht dadurch häufig der Eindruck eines rechtsfreien Raums. Das ist jedoch nicht der Fall. Abhängig von der konkreten Situation bestehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um die betroffene Person und ihr Vermögen zu schützen.

Welche Warnzeichen können auf einen Erbschleicher hindeuten?

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn eine ältere Person plötzlich kaum noch erreichbar ist, langjährige Kontakte ohne nachvollziehbaren Anlass abbricht oder eine neue Vertrauensperson Besuche und Telefonate kontrolliert.

Weitere Warnzeichen können ungewöhnliche Überweisungen, hohe Barabhebungen, überraschende Schenkungen, neu erteilte Bank- oder Vorsorgevollmachten sowie kurzfristig geänderte Testamente oder Erbverträge sein. Auch ein plötzlicher Wechsel von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten oder anderen langjährigen Vertrauenspersonen kann Anlass für eine nähere Prüfung geben.

Nicht jedes ungewöhnliche Verhalten belegt eine unzulässige Einflussnahme. Treten jedoch mehrere Veränderungen gleichzeitig auf, sollten Angehörige diese ernst nehmen und möglichst frühzeitig dokumentieren. Wer Erbschleicher erkennen möchte, sollte deshalb nicht nur einzelne Vorgänge betrachten, sondern die gesamte Entwicklung im Blick behalten.

Welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten bestehen?

Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Vollmachtsmissbrauch kann insbesondere geprüft werden, ob die Anregung einer Kontrollbetreuung in Betracht kommt. Ein Kontrollbetreuer kann die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwachen und gegebenenfalls Ansprüche der betroffenen Person gegenüber dem Bevollmächtigten geltend machen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass nicht erst ein bereits feststehender Missbrauch der Vollmacht abgewartet werden muss. Konkrete Anhaltspunkte können ausreichen, wenn sie darauf hindeuten, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und den Interessen des Vollmachtgebers handelt (BGH, Beschl. – XII ZB 218/25).

Je nach Einzelfall kann außerdem geprüft werden, ob Vollmachten widerrufen, Banken informiert, Kontobewegungen nachvollzogen oder Vermögenswerte gesichert werden können. Auch Rückforderungsansprüche wegen bereits erfolgter Vermögensverfügungen kommen in Betracht.

Darüber hinaus kann die Wirksamkeit von Schenkungen, Testamenten und Erbverträgen überprüft werden. Dabei ist insbesondere zu klären, ob die betroffene Person bei Abgabe ihrer Erklärung noch geschäfts- oder testierfähig war. Ebenso kann von Bedeutung sein, ob widerrechtliche Drohung, Täuschung oder eine andere unzulässige Einflussnahme zu der Erklärung geführt hat.

Frühzeitiges Handeln ist entscheidend

Wer ein Elternteil oder eine andere nahestehende Person „in fremden Händen“ wähnt, ist nicht machtlos. Die rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten hängen allerdings stark davon ab, wie weit die Einflussnahme bereits fortgeschritten ist.

PLL Pfefferle Ludwig Lohmayer in Heilbronn berät im Erbrecht und bei Fragen der Vermögensnachfolge. Wir sind mit Konstellationen vertraut, in denen Angehörige eine zunehmende Isolation, einen möglichen Vollmachtsmissbrauch oder auffällige Vermögensverschiebungen feststellen.

Wir prüfen, welche Schritte gegenüber Banken, Pflegeeinrichtungen und weiteren Beteiligten möglich sind. Ebenso klären wir, wie sich Vermögenswerte sichern, Vollmachten kontrollieren und testamentarische Gestaltungen überprüfen lassen. Dabei stimmen wir die rechtlichen Maßnahmen auf die konkrete familiäre und wirtschaftliche Situation ab.

Erbschleicher erkennen und Vermögensverluste vermeiden

Je länger eine mögliche Einflussnahme unbemerkt bleibt, desto größer ist das Risiko, dass Vermögen dauerhaft entzogen oder die Nachfolgeplanung verändert wird. Deshalb sollten Angehörige konkrete Auffälligkeiten dokumentieren und frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Wenn Sie Anzeichen für Einflussnahme, Isolation oder auffällige Vermögensverschiebungen bemerken, sollten wir zeitnah miteinander sprechen. Wir prüfen die Situation vertraulich und erläutern Ihnen, welche rechtlichen Schritte in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen.

Immobilienübertragung und Pflichtteil: Wann beginnt die Zehn-Jahres-Frist?

Die Immobilienübertragung und der Pflichtteil müssen bei der vorweggenommenen Vermögensnachfolge gemeinsam betrachtet werden. Regelmäßig stellt sich die Frage, wann die Zehn-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnt. Die lebzeitige Übertragung von Immobilien ist ein bewährtes Mittel der Nachfolgegestaltung. Ziel ist häufig nicht nur, schenkungsteuerliche Freibeträge optimal zu nutzen, sondern auch die schrittweise Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2325 BGB zu erreichen.

Die Gestaltung birgt jedoch erhebliche Fallstricke. Entgegen einer weitverbreiteten Annahme beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht in jedem Fall bereits mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Entscheidend ist vielmehr, ob der Übergeber die Immobilie auch wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgegliedert und auf deren wesentliche Nutzung verzichtet hat. Aktuelle Entscheidungen verdeutlichen, wie differenziert die Rechtsprechung diesen sogenannten Genussverzicht beurteilt.

Die Genusstheorie des BGH: Wann beginnt die Frist?

Seit der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 1994 ist anerkannt, dass die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der Erblasser nicht nur seine formale Eigentümerstellung aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den übertragenen Gegenstand im Wesentlichen weiterhin selbst zu nutzen (vgl. BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791).

Die Immobilie muss wirtschaftlich aus dem Vermögen des Schenkers ausgegliedert werden. Behält sich der Schenker dagegen eine Rechtsposition vor, aufgrund derer er die Immobilie weiterhin im Wesentlichen wie zuvor nutzen kann, kann der Beginn der Zehn-Jahres-Frist hinausgeschoben sein.

Immobilienübertragung und Pflichtteil in der aktuellen Rechtsprechung

Teilweises Wohnungsrecht

Das OLG München, Urt. v. 21.07.2025 – 33 U 2755/24 e, hat entschieden, dass ein vorbehaltenes Wohnungsrecht den Beginn der Zehn-Jahres-Frist nicht zwingend verhindert. Maßgeblich sind der Umfang des Wohnungsrechts und die Frage, ob der Erwerber eine eigene, rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit erhält.

Kann der Erwerber beispielsweise ein Stockwerk selbst nutzen oder anderweitig darüber verfügen und gibt der Schenker damit seine bisherige Stellung als alleiniger „Herr im Haus“ auf, kann die wirtschaftliche Ausgliederung trotz des Wohnungsrechts erfolgt sein. Auch Befugnisse des Erwerbers zu baulichen Veränderungen oder zur Belastung des Grundstücks können für eine hinreichende wirtschaftliche Verselbstständigung sprechen.

Nießbrauch zugunsten des Ehegatten und Mietvertrag

Das OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 02.06.2025 – 10 U 3/25, bejahte den Beginn der Zehn-Jahres-Frist in einem Fall, in dem sich der Erblasser selbst kein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht vorbehalten hatte. Der Nießbrauch war vielmehr seiner Ehefrau eingeräumt worden. Der Erblasser hatte mit der Erwerberin zugleich einen Mietvertrag über die von ihm weiterhin genutzten Räume abgeschlossen.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Erblasser den Grundbesitz ohne eigenen dinglichen Nutzungsvorbehalt übertragen. Seine weitere Nutzung beruhte auf dem schuldrechtlichen Mietvertrag und nicht auf einer vorbehaltenen Eigentümerstellung.

Hinweis: Die Übertragungs- und Nutzungsvereinbarungen müssen stets in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Bei Schenkungen an den Ehegatten gilt außerdem die besondere Regelung des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach beginnt die Frist grundsätzlich nicht vor der Auflösung der Ehe.

Leibrente als fortbestehender wirtschaftlicher Genuss

Das OLG Nürnberg, Urt. v. 27.06.2025 – 1 U 1335/24 Erb, befasste sich mit einer durch eine Reallast gesicherten lebenslangen Leibrente. Die Höhe der Leibrente war an den Erträgen der übertragenen Immobilie ausgerichtet.

Das Gericht sah darin einen fortbestehenden wirtschaftlichen Genuss des Erblassers. Der Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB wurde deshalb bis zum späteren Verzicht auf die Leibrentenzahlungen hinausgeschoben. Pflichtteilsergänzungsrechtlich relevant war dabei nur der unentgeltliche Teil der Übertragung, also die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie und dem kapitalisierten Wert der Leibrente.

Welche Gestaltungen können den Fristbeginn verhindern?

Gestaltung im Übertragungsvertrag Auswirkung auf die Zehn-Jahres-Frist
Umfassender Nießbrauch des Schenkers Der Fristbeginn ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Schenker die wesentlichen Nutzungen vollständig behält.
Umfassendes Wohnungsrecht Der Fristbeginn kann ausgeschlossen sein, wenn der Schenker die Immobilie weiterhin im Wesentlichen allein nutzt.
Teilweises Wohnungsrecht Die Frist kann beginnen, wenn der Erwerber eine eigenständige und rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit erhält.
Leibrente Die Bewertung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine an den Erträgen der Immobilie orientierte Leibrente kann den Fristbeginn hinausschieben.
Weitreichendes freies Rückforderungsrecht Ein Rückforderungsrecht kann gegen ein endgültiges Vermögensopfer sprechen. Entscheidend sind Umfang und Voraussetzungen des Rückforderungsrechts.
Schenkung an den Ehegatten Die Frist beginnt gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB grundsätzlich nicht vor der Auflösung der Ehe.

Immobilienübertragung und Pflichtteil: Fazit für die Praxis

Jede Immobilienübertragung erfordert eine genaue Zielanalyse und eine auf den Einzelfall abgestimmte Vertragsgestaltung. Steht der Schutz vor Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Vordergrund, müssen vorbehaltene Nutzungsrechte wie Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Leibrente besonders sorgfältig ausgestaltet werden.

Je umfassender der Übergeber die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie bei sich behält, desto größer ist das Risiko, dass die Zehn-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt und die beabsichtigte Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche ausbleibt. Steht der Pflichtteilsschutz hingegen nicht im Mittelpunkt, besteht regelmäßig mehr Flexibilität, um die Versorgung und Absicherung des Übergebers in den Vordergrund zu stellen.

Bei einer Immobilienübertragung und dem Pflichtteil müssen daher die Absicherung des Übergebers und der angestrebte Beginn der Zehn-Jahres-Frist sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Pauschale Vertragsgestaltungen werden den unterschiedlichen Zielen regelmäßig nicht gerecht.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge unterstützen wir Sie dabei, Überlassungsverträge rechtssicher und möglichst fristsicher zu gestalten. Ebenso prüfen wir bestehende Verträge im Hinblick auf den Pflichtteilsschutz und den Beginn der Zehn-Jahres-Frist. Sprechen Sie uns gerne an.

Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit rechtzeitig vermeiden

Ein Statusfeststellungsverfahren schafft Klarheit darüber, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe arbeiten regelmäßig mit freien Mitarbeitenden, Subunternehmern oder Gesellschafter-Geschäftsführern zusammen. Nicht selten bleibt dabei zunächst unklar, welcher sozialversicherungsrechtliche Status tatsächlich vorliegt.

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ermöglicht eine rechtsverbindliche Klärung dieser Frage. Sinnvoll ist die Prüfung möglichst frühzeitig und idealerweise bereits vor Aufnahme der Tätigkeit.

  1. Warum das Statusfeststellungsverfahren wichtig ist

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist kein bloßes formales Detail. Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht diese umfassende Versicherungspflicht regelmäßig nicht.

Wird eine Tätigkeit später anders bewertet als ursprünglich angenommen, kann dies erhebliche Folgen haben. Neben der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen Säumniszuschläge und unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Risiken.

Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit entsteht häufig schleichend. Besonders problematisch sind Fälle, in denen der schriftliche Vertrag eine selbstständige Tätigkeit vorsieht, die tatsächliche Zusammenarbeit jedoch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist.

  1. Typische Unsicherheitsfälle aus der Praxis

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, bei denen eine eindeutige Abgrenzung schwierig ist.

  • Freie Mitarbeitende: Ein Risiko kann insbesondere bei festen Arbeitszeiten, der Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel und einer engen Einbindung in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers bestehen.
  • Subunternehmer: Kritisch kann es werden, wenn der Subunternehmer überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig ist und organisatorisch wie ein eigener Mitarbeiter eingesetzt wird.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Maßgeblich ist insbesondere, ob der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung oder besonderer gesellschaftsvertraglicher Rechte unliebsame Weisungen verhindern kann.
  • Zwischengeschaltete Gesellschaften: Die Einschaltung einer eigenen Gesellschaft des Auftragnehmers verhindert nicht in jedem Fall die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Die Bezeichnung einer Person als freier Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.

  1. Welche Kriterien sind für das Statusfeststellungsverfahren maßgeblich?

Die Statusbeurteilung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind insbesondere die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung.

Weitere bedeutsame Kriterien sind das eigene unternehmerische Risiko, die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit, der Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel, das Auftreten am Markt sowie die Möglichkeit, eigenes Personal einzusetzen.

Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein. Vielmehr kommt es darauf an, welches Gesamtbild die Tätigkeit tatsächlich prägt. Schon kleine Unterschiede in der Ausgestaltung können deshalb zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

  1. Der Vertrag allein reicht nicht aus

Unternehmen können den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durch eine bestimmte Vertragsbezeichnung verbindlich festlegen. Entscheidend ist nicht allein, was schriftlich vereinbart wurde, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich durchgeführt wird.

Weicht die gelebte Praxis vom Vertrag ab, sind regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Ein sorgfältig formulierter Vertrag bietet daher nur dann Schutz, wenn die darin vorgesehene Selbstständigkeit auch im Arbeitsalltag konsequent umgesetzt wird.

  1. Statusfeststellungsverfahren bereits vor Tätigkeitsbeginn

Ein Statusfeststellungsverfahren kann nicht nur für eine bereits ausgeübte Tätigkeit durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Prognoseentscheidung für ein noch nicht begonnenes Auftragsverhältnis möglich.

Grundlage der Prüfung sind dann die schriftlichen Vereinbarungen und die von den Beteiligten beabsichtigte tatsächliche Durchführung. Die Prognoseentscheidung erfolgt nach denselben gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien wie die Prüfung eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses.

Weitere Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung zum Statusfeststellungsverfahren.

  1. Risiken frühzeitig vermeiden

Viele Unternehmen befassen sich erst mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Auftragnehmer, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die Verträge jedoch häufig bereits über Jahre durchgeführt worden und mögliche Beitragsforderungen entsprechend hoch.

Sinnvoller ist es, Verträge und tatsächliche Arbeitsabläufe von Anfang an aufeinander abzustimmen. Kritische Konstellationen sollten vor Beginn oder jedenfalls frühzeitig während der Zusammenarbeit geprüft werden. Bestehen weiterhin Zweifel, kann ein Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit schaffen und das Risiko späterer Nachforderungen verringern.

Wer frühzeitig handelt, verbessert seine Planungssicherheit und kann finanzielle sowie rechtliche Risiken deutlich reduzieren.

Im Rahmen unserer rechtlichen Beratung für Unternehmen unterstützen wir Sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Beschäftigungs- und Auftragsverhältnissen. Wir prüfen die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung, bereiten das Statusfeststellungsverfahren vor und begleiten die Korrespondenz mit der Deutschen Rentenversicherung.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihre konkrete Konstellation und zeigen auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen bestehen.

Schenkung oder Erbschaft? Vermögensnachfolge vorausschauend gestalten

Schenkung oder Erbschaft: Vermögensnachfolge richtig gestalten

Schenkung oder Erbschaft: Diese Frage gehört zu den wichtigsten und zugleich sensibelsten Entscheidungen bei der privaten und unternehmerischen Vermögensnachfolge. Soll das Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden oder erst im Erbfall auf die nächste Generation übergehen?

Beide Wege bieten Vorteile, sind aber auch mit rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Vermögensstruktur, den persönlichen Versorgungsbedürfnissen, den familiären Verhältnissen und den langfristigen Zielen des Übergebers ab.

Schenkung zu Lebzeiten: Gestaltungsspielräume frühzeitig nutzen

Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Durch lebzeitige Übertragungen kann die Vermögensnachfolge aktiv vorbereitet und schrittweise umgesetzt werden.

Mehrfache Nutzung steuerlicher Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer können bei lebzeitigen Übertragungen mehrfach genutzt werden. Mehrere Vermögensübertragungen derselben Person werden jeweils innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die persönlichen Freibeträge grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen.

Die gesetzliche Grundlage für die Zusammenrechnung früherer Erwerbe enthält § 14 ErbStG.

Bei rechtzeitiger Planung lassen sich deshalb auch größere Vermögen über mehrere Übertragungsschritte steuerlich sinnvoll auf die nächste Generation übertragen. Dabei muss allerdings stets die künftige Entwicklung des Vermögens und der persönliche Finanzbedarf des Übergebers berücksichtigt werden.

Einfluss und Absicherung des Übergebers

Eine Schenkung muss nicht bedeuten, dass der Übergeber sämtliche wirtschaftlichen Vorteile und Einflussmöglichkeiten sofort aufgibt. Lebzeitige Übertragungen können insbesondere mit Nießbrauchsrechten, Wohnungsrechten, Rentenzahlungen oder vertraglichen Rückforderungsrechten verbunden werden.

Durch einen Nießbrauch kann sich der Übergeber beispielsweise die weitere Nutzung einer Immobilie oder die daraus erzielten Mieteinnahmen vorbehalten. Solche Vorbehaltsrechte können zugleich Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung der Schenkung haben.

Rückforderungsrechte können insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt, insolvent wird, den übertragenen Gegenstand ohne Zustimmung veräußert oder sich die persönlichen und familiären Verhältnisse grundlegend verändern.

Die einzelnen Rechte müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Eine weitreichende Absicherung kann zwar dem Schutz des Übergebers dienen, zugleich aber andere Gestaltungsziele beeinträchtigen. Dies betrifft etwa den Beginn der Zehn-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Konflikte durch frühzeitige Regelungen vermeiden

Eine transparente und nachvollziehbare Vermögensübertragung kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.

Dabei sollte ausdrücklich geregelt werden, ob und in welchem Umfang eine Schenkung später auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche angerechnet oder bei der Auseinandersetzung unter mehreren Abkömmlingen ausgeglichen werden soll. Ohne klare Regelungen kann die lebzeitige Übertragung selbst zum Ausgangspunkt späterer Konflikte werden.

Risiken einer lebzeitigen Schenkung

Mit dem Vollzug einer Schenkung scheidet der übertragene Vermögenswert grundsätzlich aus dem Vermögen des Schenkers aus. Der Schenker kann deshalb nicht mehr uneingeschränkt darüber verfügen.

Eine einmal vollzogene Schenkung lässt sich grundsätzlich nicht allein deshalb rückgängig machen, weil sich der Schenker später anders entscheidet. Gesetzliche Rückforderungsansprüche bestehen nur unter besonderen Voraussetzungen. Zusätzlich vereinbarte Rückforderungsrechte sollten daher bereits im Übertragungsvertrag präzise geregelt werden.

Vor einer Schenkung muss außerdem geprüft werden, ob der Übergeber trotz der Vermögensübertragung dauerhaft wirtschaftlich abgesichert bleibt. Dies betrifft insbesondere den laufenden Lebensunterhalt, mögliche Pflegekosten, bestehende Darlehensverbindlichkeiten und ausreichende finanzielle Reserven für unvorhergesehene Entwicklungen.

Erbschaft: Kontrolle und Flexibilität bis zum Lebensende

Bei einer Übertragung erst im Erbfall behält der Erblasser sein Vermögen und die vollständige Verfügungsmacht grundsätzlich bis zu seinem Tod.

Volle Verfügungsmacht bis zuletzt

Der Erblasser kann weiterhin frei über sein Vermögen verfügen, Vermögenswerte veräußern, belasten oder für die eigene Versorgung einsetzen. Er bleibt nicht auf vertragliche Rückforderungsrechte oder die Mitwirkung der späteren Erwerber angewiesen.

Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die weitere wirtschaftliche Entwicklung noch nicht zuverlässig absehbar ist oder das Vermögen möglicherweise für die eigene Alters- und Pflegevorsorge benötigt wird.

Flexibilität bei veränderten Verhältnissen

Familiäre, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse können sich im Laufe der Zeit erheblich verändern. Bleibt das Vermögen beim Erblasser, kann er auf solche Entwicklungen grundsätzlich flexibler reagieren.

Ein Testament kann regelmäßig geändert oder aufgehoben werden. Bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament können dagegen bereits Bindungswirkungen bestehen. Auch bei einer Gestaltung für den Erbfall ist deshalb sorgfältig zu prüfen, welches Maß an Flexibilität erhalten bleiben soll.

Individuelle Gestaltung durch Testament oder Erbvertrag

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann die Vermögensnachfolge individuell geregelt werden. Möglich sind insbesondere die Einsetzung bestimmter Erben, Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Vor- und Nacherbschaften sowie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Eine sorgfältige letztwillige Verfügung kann verhindern, dass ausschließlich die gesetzliche Erbfolge eintritt und mehrere Personen ohne ausreichende Regelungen eine Erbengemeinschaft bilden.

Nachteile einer ausschließlichen Übertragung im Erbfall

Geht das gesamte Vermögen erst mit dem Tod über, kann regelmäßig nur ein persönlicher Freibetrag je Erwerber genutzt werden. Bei größeren Vermögen kann dies zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung führen, als sie bei einer frühzeitig geplanten und schrittweisen Übertragung entstanden wäre.

Ohne eindeutige testamentarische oder erbvertragliche Regelungen können außerdem Erbengemeinschaften entstehen. Da die Miterben das Nachlassvermögen grundsätzlich gemeinschaftlich verwalten und auseinandersetzen müssen, besteht ein erhebliches Streit- und Blockadepotenzial.

Schenkung oder Erbschaft: Häufig ist eine Kombination sinnvoll

In vielen Fällen liegt die optimale Lösung nicht in einer ausschließlichen Entscheidung für Schenkung oder Erbschaft. Regelmäßig bietet sich vielmehr eine abgestimmte Kombination beider Gestaltungsinstrumente an.

Denkbar ist etwa, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten unter Nutzung steuerlicher Freibeträge zu übertragen und den Übergeber durch Nießbrauchs-, Wohnungs- oder Rückforderungsrechte abzusichern. Das verbleibende Vermögen wird ergänzend durch Testament oder Erbvertrag verteilt.

Bereits erfolgte Schenkungen sollten dabei ausdrücklich in die erbrechtliche Gesamtplanung einbezogen werden. Insbesondere ist zu regeln, ob die Zuwendungen auf spätere Erbteile, Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche angerechnet werden sollen.

Durch eine solche Gesamtgestaltung können steuerliche Vorteile genutzt, die Versorgung des Übergebers gesichert und spätere Konflikte innerhalb der Familie reduziert werden.

Fazit zur Entscheidung zwischen Schenkung oder Erbschaft

Die Entscheidung zwischen Schenkung oder Erbschaft darf nicht allein anhand der möglichen Steuerersparnis getroffen werden. Ebenso wichtig sind die persönliche Absicherung des Übergebers, die gewünschte Kontrolle über das Vermögen, mögliche Pflichtteilsansprüche und die familiäre Konfliktlage.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihre persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation abgestimmte Nachfolgelösung.

Wir prüfen, welche Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten übertragen werden sollten, welche Absicherungsrechte erforderlich sind und wie sich lebzeitige Übertragungen mit einem Testament oder Erbvertrag abstimmen lassen. Sprechen Sie uns gerne an.

Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer: SPD-Konzept „FairErben“ – was Immobilienbesitzer jetzt wissen sollten

Die Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer hat erheblich an Dynamik gewonnen. Mit dem Konzept „FairErben“ schlägt die SPD insbesondere einen persönlichen Lebensfreibetrag von 1 Million Euro, einen gesonderten Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro sowie eine progressive Besteuerung darüber hinausgehender Unternehmensvermögen vor.

Gleichzeitig befasst sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit zentralen Regelungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts. Für Immobilieneigentümer, Unternehmer und vermögende Familien stellt sich daher die Frage, ob bestehende Nachfolgestrukturen überprüft und geplante Vermögensübertragungen frühzeitig umgesetzt werden sollten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass bislang weder eine entsprechende Reform beschlossen noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.

Reform der Erbschaftsteuer: Was schlägt die SPD vor?

Der vorgeschlagene persönliche Lebensfreibetrag von 1 Million Euro soll nach dem Konzept für sämtliche steuerpflichtigen Erwerbe einer Person während ihres Lebens gelten. Damit würde sich das System grundlegend von der derzeitigen Rechtslage unterscheiden.

Nach geltendem Recht stehen die persönlichen Freibeträge für Erwerbe von derselben Person grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung. Kinder können beispielsweise von jedem Elternteil Vermögen bis zu einem Betrag von 400.000 Euro steuerfrei erwerben. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner verfügen über einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.

Das Konzept sieht außerdem vor, die bisherige Differenzierung der persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsgrad neu zu ordnen. Die genaue Ausgestaltung ist bislang allerdings nicht gesetzlich festgelegt.

Für Unternehmensvermögen ist ein gesonderter Freibetrag von 5 Millionen Euro vorgesehen. Darüber hinausgehende Unternehmensvermögen sollen progressiv besteuert werden. Sofern Unternehmen Arbeitsplätze in Deutschland erhalten, soll die anfallende Steuer nach dem Konzept über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren gezahlt werden können.

Die näheren Einzelheiten bleiben offen. Insbesondere steht noch nicht fest, welche Steuersätze gelten sollen, wie verschiedene Erwerbe auf den Lebensfreibetrag angerechnet würden und welche Voraussetzungen für eine Stundung bei Unternehmensvermögen erfüllt sein müssten.

Bundesverfassungsgericht prüft die Verschonung von Betriebsvermögen

Zusätzliche Bedeutung erhält die politische Diskussion durch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Der Erste Senat verhandelt am 13. Oktober 2026 über die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gegenüber der Besteuerung von Privatvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das geltende Recht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende Steuerfreistellung bis hin zu einem vollständigen Erlass der Steuer.

Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber ausschließlich Privatvermögen geerbt. Er macht geltend, dass ihn die fehlenden vergleichbaren Vergünstigungen für Privatvermögen verfassungsrechtlich benachteiligen.

Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Deshalb lässt sich derzeit nicht zuverlässig vorhersagen, ob und in welcher Form der Gesetzgeber das Erbschaftsteuerrecht ändern muss. Die mündliche Verhandlung zeigt jedoch, dass insbesondere die Verschonungsregelungen für größere Betriebsvermögen erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen.

Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Warum eine frühzeitige Nachfolgeplanung sinnvoll sein kann

Unabhängig von einer möglichen Reform der Erbschaftsteuer sollten größere Vermögen und Unternehmensbeteiligungen nicht ohne langfristiges Gesamtkonzept übertragen werden. Eine vorweggenommene Erbfolge kann insbesondere dazu dienen, die derzeit geltenden persönlichen Freibeträge zu nutzen und Vermögen schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen.

Dabei darf sich die Nachfolgeplanung allerdings nicht allein an einer möglichen Steuerersparnis orientieren. Ebenso wichtig sind die wirtschaftliche Absicherung des Übergebers, mögliche Pflichtteilsansprüche, die Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie und die künftige Entscheidungs- und Kontrollstruktur.

Bereits vollzogene Schenkungen unterliegen grundsätzlich der im Zeitpunkt ihrer Ausführung geltenden Rechtslage. Dennoch sollte keine Vermögensübertragung allein aus Sorge vor einer möglichen Gesetzesänderung übereilt vorgenommen werden. Einmal übertragene Vermögenswerte können regelmäßig nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden.

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Bei der Übertragung von Immobilien kann sich der Übergeber einen Nießbrauch vorbehalten. Dadurch verbleiben ihm beispielsweise die weitere Nutzung der Immobilie oder die daraus erzielten Mieteinnahmen.

Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs kann zugleich den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mindern. Allerdings wirkt sich ein umfassender Nutzungsvorbehalt auch auf andere Rechtsbereiche aus. Insbesondere kann er verhindern, dass die Zehn-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche zu laufen beginnt.

Nießbrauch, Wohnungsrechte und Rückforderungsrechte müssen daher auf die persönlichen Versorgungsbedürfnisse und die erbrechtlichen Ziele des Übergebers abgestimmt werden.

Übertragung von Unternehmensvermögen

Bei der Übertragung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sind neben den persönlichen Freibeträgen insbesondere die geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen zu prüfen. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende oder vollständige Steuerbefreiung.

Ob diese Begünstigungen unverändert bestehen bleiben, hängt unter anderem von der weiteren verfassungsgerichtlichen und politischen Entwicklung ab. Eine Unternehmensnachfolge sollte deshalb frühzeitig vorbereitet werden.

Neben der steuerlichen Behandlung müssen auch gesellschaftsrechtliche Fragen geklärt werden. Hierzu gehören insbesondere die künftige Geschäftsführung, die Verteilung der Stimmrechte, mögliche Zustimmungsvorbehalte und die wirtschaftliche Versorgung des Übergebers.

Güterstand und Vermögensverteilung zwischen Ehegatten

Bei Ehegatten kann außerdem geprüft werden, ob die bestehende Vermögensverteilung eine sinnvolle Nachfolgeplanung ermöglicht. In geeigneten Fällen kann ein tatsächlich bestehender Zugewinnausgleich dazu beitragen, Vermögen zwischen den Ehegatten neu zu verteilen.

Eine sogenannte Güterstandsschaukel ist jedoch keine pauschal einsetzbare Standardlösung. Ihre rechtliche und steuerliche Anerkennung setzt eine sorgfältige Gestaltung und eine tatsächliche Durchführung des Zugewinnausgleichs voraus.

Darüber hinaus müssen mögliche zivilrechtliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Folgen berücksichtigt werden. Eine isolierte steuerliche Betrachtung greift daher regelmäßig zu kurz.

Fazit zur Reform der Erbschaftsteuer

Die politische Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer befindet sich noch in einem frühen Stadium. Weder das Konzept „FairErben“ noch das anstehende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht erlauben derzeit eine verlässliche Prognose über die künftige Rechtslage.

Die aktuellen Entwicklungen bieten jedoch Anlass, bestehende Vermögens- und Nachfolgestrukturen zu überprüfen. Dabei sollte zunächst geklärt werden, welche Vermögenswerte übertragen werden sollen, welche Freibeträge zur Verfügung stehen und welche Absicherung der Übergeber benötigt.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich abgestimmte Nachfolgelösung. Dabei berücksichtigen wir sowohl die geltende Rechtslage als auch mögliche gesetzliche Entwicklungen.