Photovoltaikprojekt mit regionaler Bürgerbeteiligung

Die Schwarmfinanzierung für Photovoltaik bildet einen wesentlichen Bestandteil des Projekts „Bürger-PV Berlichingen“. PLL begleitet die Enermation GmbH bei der rechtlichen Umsetzung des Beteiligungsmodells. Das Projekt „Bürger-PV Berlichingen“ soll Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ermöglichen, sich über qualifizierte Nachrangdarlehen an der Finanzierung zu beteiligen.

PLL unterstützte die Enermation GmbH insbesondere bei der Erstellung, Überarbeitung und projektbezogenen Anpassung der Darlehensunterlagen. Dabei stimmte PLL die Unterlagen auf die konkrete Ausgestaltung des Beteiligungsmodells und die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen ab. Darüber hinaus erstellte PLL das für das öffentliche Angebot vorgesehene Vermögensanlagen-Informationsblatt.

Photovoltaikprojekt mit Bürgerbeteiligung

In der Gemeinde Schöntal im Hohenlohekreis entsteht eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer geplanten Gesamtleistung von rund 26 MWp. Zusätzlich ist ein Batteriespeicher mit einer Kapazität von etwa 25 MWh vorgesehen.

Die Photovoltaikanlage soll zwischen Berlichingen und Neuhof errichtet werden. Der zugehörige Batteriespeicher soll dagegen in Schöntal-Bieringen entstehen. Dadurch lassen sich Erzeugung und Einspeisung des Stroms zeitlich besser aufeinander abstimmen.

Ein Teil der Projektfinanzierung soll über ein Beteiligungsmodell mit einem vorgesehenen Emissionsvolumen von 900.000 EUR erfolgen. Emittentin des qualifizierten Nachrangdarlehens ist die Bürger-PV Berlichingen GmbH & Co. KG. Nach der derzeitigen Planung soll das öffentliche Angebot am 15. August 2026 beginnen.

Rechtliche Umsetzung der Schwarmfinanzierung für Photovoltaik

Im Rahmen der rechtlichen Begleitung der Schwarmfinanzierung für Photovoltaik erstellte und überarbeitete PLL die Darlehensunterlagen für das konkrete Beteiligungsmodell. Dabei passte PLL die Unterlagen an die Projektstruktur, die Beteiligungsbedingungen und die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an.

Die Bearbeitung betraf insbesondere die Regelungen zur Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen, zur Laufzeit, zur Kündigung und zur qualifizierten Nachrangabrede. Zugleich stimmte PLL die Darlehensunterlagen mit den rechtlichen Vorgaben für das öffentliche Beteiligungsangebot ab.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Nachrangregelung zu. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und Verzinsung hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten. Deshalb müssen sowohl die vertragliche Regelung als auch die Darstellung der damit verbundenen Risiken klar und verständlich sein.

Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts

Ein weiterer Schwerpunkt der Beratung lag auf dem Vermögensanlagen-Informationsblatt, kurz VIB. PLL erstellte das VIB auf Grundlage der konkreten Projekt- und Beteiligungsstruktur. Es fasst die wesentlichen Merkmale der angebotenen Vermögensanlage sowie die damit verbundenen Risiken in gesetzlich vorgegebener Form zusammen.

Das Nachrangdarlehen soll im Wege einer Schwarmfinanzierung gemäß § 2a VermAnlG öffentlich angeboten werden. Daher sind neben den zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen auch die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten zu beachten. Insbesondere müssen die Darlehensunterlagen, die Angaben im VIB und die tatsächliche Umsetzung des Beteiligungsangebots inhaltlich übereinstimmen.

Rechtliche Begleitung von Beteiligungsmodellen

Schwarmfinanzierungen können Projektgesellschaften dabei unterstützen, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in die Finanzierung von Energie- und Infrastrukturprojekten einzubeziehen. Gleichzeitig stellen solche Modelle erhöhte Anforderungen an die Vertragsgestaltung und die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben.

Deshalb sollten Projektgesellschaften die zivilrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragen frühzeitig gemeinsam betrachten. Auf diese Weise lassen sich die Vertragsunterlagen, die Anlegerinformationen und die praktische Umsetzung des Angebots aufeinander abstimmen.

PLL begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Umsetzung solcher Beteiligungsmodelle. Weitere Informationen zu unserer rechtlichen Beratung und zu unseren Ansprechpartnern finden Sie auf unserer Internetseite.

Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit rechtzeitig vermeiden

Ein Statusfeststellungsverfahren schafft Klarheit darüber, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe arbeiten regelmäßig mit freien Mitarbeitenden, Subunternehmern oder Gesellschafter-Geschäftsführern zusammen. Nicht selten bleibt dabei zunächst unklar, welcher sozialversicherungsrechtliche Status tatsächlich vorliegt.

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ermöglicht eine rechtsverbindliche Klärung dieser Frage. Sinnvoll ist die Prüfung möglichst frühzeitig und idealerweise bereits vor Aufnahme der Tätigkeit.

  1. Warum das Statusfeststellungsverfahren wichtig ist

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist kein bloßes formales Detail. Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht diese umfassende Versicherungspflicht regelmäßig nicht.

Wird eine Tätigkeit später anders bewertet als ursprünglich angenommen, kann dies erhebliche Folgen haben. Neben der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen Säumniszuschläge und unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Risiken.

Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit entsteht häufig schleichend. Besonders problematisch sind Fälle, in denen der schriftliche Vertrag eine selbstständige Tätigkeit vorsieht, die tatsächliche Zusammenarbeit jedoch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist.

  1. Typische Unsicherheitsfälle aus der Praxis

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, bei denen eine eindeutige Abgrenzung schwierig ist.

  • Freie Mitarbeitende: Ein Risiko kann insbesondere bei festen Arbeitszeiten, der Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel und einer engen Einbindung in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers bestehen.
  • Subunternehmer: Kritisch kann es werden, wenn der Subunternehmer überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig ist und organisatorisch wie ein eigener Mitarbeiter eingesetzt wird.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Maßgeblich ist insbesondere, ob der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung oder besonderer gesellschaftsvertraglicher Rechte unliebsame Weisungen verhindern kann.
  • Zwischengeschaltete Gesellschaften: Die Einschaltung einer eigenen Gesellschaft des Auftragnehmers verhindert nicht in jedem Fall die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Die Bezeichnung einer Person als freier Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.

  1. Welche Kriterien sind für das Statusfeststellungsverfahren maßgeblich?

Die Statusbeurteilung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind insbesondere die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung.

Weitere bedeutsame Kriterien sind das eigene unternehmerische Risiko, die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit, der Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel, das Auftreten am Markt sowie die Möglichkeit, eigenes Personal einzusetzen.

Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein. Vielmehr kommt es darauf an, welches Gesamtbild die Tätigkeit tatsächlich prägt. Schon kleine Unterschiede in der Ausgestaltung können deshalb zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

  1. Der Vertrag allein reicht nicht aus

Unternehmen können den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durch eine bestimmte Vertragsbezeichnung verbindlich festlegen. Entscheidend ist nicht allein, was schriftlich vereinbart wurde, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich durchgeführt wird.

Weicht die gelebte Praxis vom Vertrag ab, sind regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Ein sorgfältig formulierter Vertrag bietet daher nur dann Schutz, wenn die darin vorgesehene Selbstständigkeit auch im Arbeitsalltag konsequent umgesetzt wird.

  1. Statusfeststellungsverfahren bereits vor Tätigkeitsbeginn

Ein Statusfeststellungsverfahren kann nicht nur für eine bereits ausgeübte Tätigkeit durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Prognoseentscheidung für ein noch nicht begonnenes Auftragsverhältnis möglich.

Grundlage der Prüfung sind dann die schriftlichen Vereinbarungen und die von den Beteiligten beabsichtigte tatsächliche Durchführung. Die Prognoseentscheidung erfolgt nach denselben gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien wie die Prüfung eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses.

Weitere Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung zum Statusfeststellungsverfahren.

  1. Risiken frühzeitig vermeiden

Viele Unternehmen befassen sich erst mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Auftragnehmer, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die Verträge jedoch häufig bereits über Jahre durchgeführt worden und mögliche Beitragsforderungen entsprechend hoch.

Sinnvoller ist es, Verträge und tatsächliche Arbeitsabläufe von Anfang an aufeinander abzustimmen. Kritische Konstellationen sollten vor Beginn oder jedenfalls frühzeitig während der Zusammenarbeit geprüft werden. Bestehen weiterhin Zweifel, kann ein Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit schaffen und das Risiko späterer Nachforderungen verringern.

Wer frühzeitig handelt, verbessert seine Planungssicherheit und kann finanzielle sowie rechtliche Risiken deutlich reduzieren.

Im Rahmen unserer rechtlichen Beratung für Unternehmen unterstützen wir Sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Beschäftigungs- und Auftragsverhältnissen. Wir prüfen die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung, bereiten das Statusfeststellungsverfahren vor und begleiten die Korrespondenz mit der Deutschen Rentenversicherung.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihre konkrete Konstellation und zeigen auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen bestehen.

Warum eine strukturierte Nachfolgeplanung unerlässlich ist – und wie Sie heute damit beginnen können

Eine strukturierte Nachfolgeplanung betrifft früher oder später nahezu jede Unternehmerfamilie und viele Privatpersonen. Dennoch wird die Beschäftigung mit der eigenen Unternehmens- oder Vermögensnachfolge häufig aufgeschoben. Die rechtlichen und steuerlichen Fragen erscheinen komplex, die Übergabe liegt vermeintlich noch weit in der Zukunft oder die Auseinandersetzung mit dem Thema fällt persönlich schwer.

Ein dauerhaftes Aufschieben kann jedoch erhebliche Folgen haben. Ohne rechtzeitige Gestaltung drohen steuerliche Nachteile, familiäre Konflikte, ungeklärte Zuständigkeiten und im unternehmerischen Bereich sogar der Verlust von Handlungsfähigkeit und Unternehmenswerten. Nachfolge ist deshalb nicht nur ein letzter Schritt, sondern ein langfristiger Gestaltungsprozess.

Warum eine strukturierte Nachfolgeplanung wichtig ist

Wer Vermögen aufgebaut hat, möchte es regelmäßig geordnet, sinnvoll und möglichst steuerschonend an die nächste Generation weitergeben. Eine strukturierte Nachfolgeplanung schafft hierfür einen verlässlichen Rahmen. Sie sichert Vermögenswerte und erhält zugleich die Handlungsfähigkeit des Übergebers, seiner Familie und gegebenenfalls des Unternehmens.

Dabei geht es nicht allein um Steuerrecht oder erbrechtliche Vorschriften. Ebenso wichtig sind die persönlichen Wünsche des Übergebers, die Versorgung im Alter, die familiären Beziehungen und die langfristige Entwicklung des Vermögens.

Zunächst muss geklärt werden, wer welche Vermögenswerte erhalten soll und zu welchem Zeitpunkt die Übertragung erfolgen soll. Anschließend ist zu prüfen, ob eine lebzeitige Schenkung, eine Übertragung gegen Versorgungsleistungen oder eine Regelung durch Testament oder Erbvertrag sinnvoll ist.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig nutzen

Bei lebzeitigen Vermögensübertragungen können persönliche Freibeträge und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden. Mehrere Erwerbe derselben Person werden nach geltendem Recht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die persönlichen Freibeträge grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür enthält § 14 ErbStG.

Der steuerliche Vorteil darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Der Übergeber muss trotz der Übertragung wirtschaftlich ausreichend abgesichert bleiben. Bei Immobilien können beispielsweise Nießbrauchsrechte oder Wohnungsrechte vereinbart werden. Darüber hinaus kommen Rentenzahlungen und vertragliche Rückforderungsrechte in Betracht.

Solche Vorbehaltsrechte müssen auf die persönlichen und erbrechtlichen Ziele abgestimmt werden. Eine weitreichende Absicherung kann steuerlich sinnvoll sein, zugleich aber den Beginn der Zehn-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen.

Unternehmensnachfolge rechtlich absichern

Bei der Unternehmensnachfolge reicht eine steuerliche Betrachtung allein nicht aus. Zusätzlich müssen die gesellschaftsrechtlichen Strukturen, die künftige Geschäftsführung und die Verteilung der Stimmrechte geregelt werden.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob die nächste Generation bereits schrittweise Verantwortung übernehmen soll oder ob zunächst externe Geschäftsführer eingesetzt werden. Außerdem ist zu klären, wie ausscheidende Familienmitglieder wirtschaftlich abgefunden und wie Konflikte zwischen aktiven und nicht aktiven Gesellschaftern vermieden werden können.

Gesellschaftsvertrag, Testament, Ehevertrag und Vorsorgevollmachten müssen dabei aufeinander abgestimmt sein. Widersprüchliche Regelungen können andernfalls dazu führen, dass die gewünschte Nachfolge nicht umgesetzt werden kann oder unerwartete Ausgleichs- und Pflichtteilsansprüche entstehen.

Familieninterne Konflikte vermeiden

Eine frühzeitige und transparente Planung kann spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie reduzieren. Dazu gehört insbesondere eine klare Regelung, ob bereits erfolgte Zuwendungen auf spätere Erbteile oder Pflichtteilsansprüche angerechnet werden sollen.

Auch die Bildung einer ungewollten Erbengemeinschaft lässt sich durch eine sorgfältige letztwillige Verfügung häufig vermeiden. Ein Testament oder Erbvertrag kann festlegen, wer Erbe wird, welche Vermächtnisse zu erfüllen sind und ob eine Testamentsvollstreckung die geordnete Umsetzung sicherstellen soll.

Entscheidend ist, die rechtlichen Instrumente nicht einzeln zu betrachten. Schenkungen, testamentarische Regelungen, Gesellschaftsverträge und Versorgungsrechte müssen Bestandteil eines gemeinsamen Gesamtkonzepts sein.

Unser Ansatz für Ihre Nachfolge

Eine gute Nachfolgegestaltung verbindet steuerliche, rechtliche und persönliche Ziele. Deshalb betrachten wir nicht nur einzelne Vermögenswerte oder Verträge, sondern die gesamte familiäre und wirtschaftliche Situation.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge prüfen wir, welche Übertragungen bereits zu Lebzeiten sinnvoll sind, welche Absicherungsrechte benötigt werden und wie sich die lebzeitige Gestaltung mit Testament, Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag verbinden lässt.

Eine strukturierte Nachfolgeplanung ist keine einmalige Entscheidung. Sie sollte regelmäßig überprüft und an veränderte familiäre, wirtschaftliche oder gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst werden. Je früher die Planung beginnt, desto größer sind die verfügbaren Gestaltungsmöglichkeiten.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Nachfolgelösung, die Ihr Vermögen schützt, Ihre persönliche Versorgung berücksichtigt und klare Verhältnisse für die nächste Generation schafft.