Neue Gestaltungsoptionen bei der familieninternen Vermögensnachfolge

Die familieninterne Vermögensnachfolge erhält durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Mit seinem Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24 – ändert der VIII. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zu unverzinslichen Kaufpreisraten.

Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Vermögenswertes im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Verkäufer keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf. Nach dieser waren die einzelnen Raten unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufzuteilen.

Für die familieninterne Vermögensnachfolge eröffnet die Entscheidung daher erhebliche Gestaltungsspielräume.

Der vom BFH entschiedene Fall

Die Eltern veräußerten ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an ihre Tochter. Da die Tochter keine Bankfinanzierung wünschte, stundeten die Eltern den Kaufpreis vollständig. Die Tochter sollte ihn über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in monatlichen Raten tilgen.

Der notarielle Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass keine Verzinsung erfolgen sollte. Außerdem sollten sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden. Den Vorteil der fehlenden Verzinsung wollten die Eltern ihrer Tochter zuwenden.

Das Finanzamt teilte die Ratenzahlungen entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandten sich die Eltern.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte das Ergebnis, stützte seine Entscheidung jedoch auf eine grundlegend andere rechtliche Begründung.

Keine Schenkung des Zinsvorteils

Der BFH gelangt zunächst zu dem Ergebnis, dass die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt.

Zwar wollten die Eltern ihrer Tochter den Vorteil der fehlenden Verzinsung zukommen lassen. Nach Auffassung des BFH fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen Vermögensverschiebung. Anders als bei einem unverzinslichen Darlehen überlassen die Eltern ihrer Tochter kein Kapital aus ihrem Vermögen zur Nutzung. Vielmehr schieben sie lediglich die Verpflichtung zur sofortigen Kaufpreiszahlung hinaus. Seine bisherige abweichende Rechtsprechung gibt der BFH ausdrücklich auf.

Keine steuerpflichtigen Kapitalerträge

Den Schwerpunkt der Entscheidung bildet die einkommensteuerliche Würdigung. Der VIII. Senat stellt klar, dass eine Kaufpreisstundung zwar wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung darstellen kann. Fehlt jedoch nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ein Entgelt für diese Kapitalüberlassung, greift § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht ein.

Entscheidend ist deshalb die zivilrechtliche Vereinbarung. Regeln die Vertragsparteien ausdrücklich, dass sämtliche Raten ausschließlich der Tilgung des Kaufpreises dienen und keine Verzinsung geschuldet wird, ist diese Vereinbarung grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.

Der BFH hält nicht mehr daran fest, Kaufpreisraten unter Rückgriff auf § 12 Abs. 3 BewG typisierend in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Den Rechtsprechungswechsel begründet er auch mit der seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Systematik des § 20 EStG. Danach sind Nutzungsentgelte und Rückzahlungen einer Kapitalforderung voneinander zu unterscheiden. Vereinbarte Kaufpreisraten stellen daher grundsätzlich vollständig Tilgungsleistungen dar.

Das BFH-Urteil wurde am 11.06.2026 veröffentlicht und markiert eine grundlegende Abkehr von der bisherigen steuerlichen Behandlung unverzinslicher Kaufpreisraten. Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar: BFH, Urt. v. 24.03.2026 – VIII R 30/24.

Weitere Entwicklung der BFH-Rechtsprechung

Die Entscheidung setzt die neuere Rechtsprechung des VIII. Senats fort. Bereits mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 – hatte der BFH entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch dann nicht einkommensteuerbar sind, wenn die Beteiligten eine Zahlung in Raten vereinbaren.

Für die familieninterne Vermögensnachfolge ergibt sich daraus ein deutlich erweiterter Gestaltungsspielraum. Insbesondere kann eine langfristige Ratenzahlung eine Alternative zu einer sofortigen Kaufpreiszahlung oder einer externen Finanzierung darstellen.

Grenzen der neuen Gestaltungsmöglichkeiten

Die Grenzen seiner neuen Rechtsprechung lässt der BFH teilweise offen. Er betont jedoch, dass die steuerliche Anerkennung voraussetzt, dass die Vertragsparteien tatsächlich keine Verzinsung vereinbart haben. Eine verschleierte Zinsvereinbarung oder eine missbräuchliche Gestaltung kann daher weiterhin zu einer abweichenden steuerlichen Beurteilung führen.

Entscheidend ist deshalb, dass der Kaufpreis dem Wert des übertragenen Vermögens entspricht. Außerdem müssen die Parteien die fehlende Verzinsung und die vollständige Anrechnung sämtlicher Raten auf den Kaufpreis eindeutig und widerspruchsfrei vereinbaren.

Fazit für die familieninterne Vermögensnachfolge

Für eine erfolgreiche familieninterne Vermögensnachfolge kommt der sorgfältigen Gestaltung des Übertragungsvertrags entscheidende Bedeutung zu. Die Vereinbarung sollte insbesondere den geschuldeten Kaufpreis, die Laufzeit, die Höhe und Fälligkeit der Raten, den Ausschluss einer Verzinsung sowie die vollständige Anrechnung der Zahlungen auf den Kaufpreis eindeutig regeln.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge unterstützen wir Sie dabei, Übertragungsverträge rechtssicher zu gestalten oder bestehende Vereinbarungen auf ihre rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Sprechen Sie uns gerne an.

Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit rechtzeitig vermeiden

Ein Statusfeststellungsverfahren schafft Klarheit darüber, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe arbeiten regelmäßig mit freien Mitarbeitenden, Subunternehmern oder Gesellschafter-Geschäftsführern zusammen. Nicht selten bleibt dabei zunächst unklar, welcher sozialversicherungsrechtliche Status tatsächlich vorliegt.

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ermöglicht eine rechtsverbindliche Klärung dieser Frage. Sinnvoll ist die Prüfung möglichst frühzeitig und idealerweise bereits vor Aufnahme der Tätigkeit.

  1. Warum das Statusfeststellungsverfahren wichtig ist

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist kein bloßes formales Detail. Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht diese umfassende Versicherungspflicht regelmäßig nicht.

Wird eine Tätigkeit später anders bewertet als ursprünglich angenommen, kann dies erhebliche Folgen haben. Neben der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen Säumniszuschläge und unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Risiken.

Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit entsteht häufig schleichend. Besonders problematisch sind Fälle, in denen der schriftliche Vertrag eine selbstständige Tätigkeit vorsieht, die tatsächliche Zusammenarbeit jedoch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist.

  1. Typische Unsicherheitsfälle aus der Praxis

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, bei denen eine eindeutige Abgrenzung schwierig ist.

  • Freie Mitarbeitende: Ein Risiko kann insbesondere bei festen Arbeitszeiten, der Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel und einer engen Einbindung in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers bestehen.
  • Subunternehmer: Kritisch kann es werden, wenn der Subunternehmer überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig ist und organisatorisch wie ein eigener Mitarbeiter eingesetzt wird.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Maßgeblich ist insbesondere, ob der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung oder besonderer gesellschaftsvertraglicher Rechte unliebsame Weisungen verhindern kann.
  • Zwischengeschaltete Gesellschaften: Die Einschaltung einer eigenen Gesellschaft des Auftragnehmers verhindert nicht in jedem Fall die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Die Bezeichnung einer Person als freier Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.

  1. Welche Kriterien sind für das Statusfeststellungsverfahren maßgeblich?

Die Statusbeurteilung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind insbesondere die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung.

Weitere bedeutsame Kriterien sind das eigene unternehmerische Risiko, die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit, der Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel, das Auftreten am Markt sowie die Möglichkeit, eigenes Personal einzusetzen.

Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein. Vielmehr kommt es darauf an, welches Gesamtbild die Tätigkeit tatsächlich prägt. Schon kleine Unterschiede in der Ausgestaltung können deshalb zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

  1. Der Vertrag allein reicht nicht aus

Unternehmen können den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durch eine bestimmte Vertragsbezeichnung verbindlich festlegen. Entscheidend ist nicht allein, was schriftlich vereinbart wurde, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich durchgeführt wird.

Weicht die gelebte Praxis vom Vertrag ab, sind regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Ein sorgfältig formulierter Vertrag bietet daher nur dann Schutz, wenn die darin vorgesehene Selbstständigkeit auch im Arbeitsalltag konsequent umgesetzt wird.

  1. Statusfeststellungsverfahren bereits vor Tätigkeitsbeginn

Ein Statusfeststellungsverfahren kann nicht nur für eine bereits ausgeübte Tätigkeit durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Prognoseentscheidung für ein noch nicht begonnenes Auftragsverhältnis möglich.

Grundlage der Prüfung sind dann die schriftlichen Vereinbarungen und die von den Beteiligten beabsichtigte tatsächliche Durchführung. Die Prognoseentscheidung erfolgt nach denselben gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien wie die Prüfung eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses.

Weitere Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung zum Statusfeststellungsverfahren.

  1. Risiken frühzeitig vermeiden

Viele Unternehmen befassen sich erst mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Auftragnehmer, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die Verträge jedoch häufig bereits über Jahre durchgeführt worden und mögliche Beitragsforderungen entsprechend hoch.

Sinnvoller ist es, Verträge und tatsächliche Arbeitsabläufe von Anfang an aufeinander abzustimmen. Kritische Konstellationen sollten vor Beginn oder jedenfalls frühzeitig während der Zusammenarbeit geprüft werden. Bestehen weiterhin Zweifel, kann ein Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit schaffen und das Risiko späterer Nachforderungen verringern.

Wer frühzeitig handelt, verbessert seine Planungssicherheit und kann finanzielle sowie rechtliche Risiken deutlich reduzieren.

Im Rahmen unserer rechtlichen Beratung für Unternehmen unterstützen wir Sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Beschäftigungs- und Auftragsverhältnissen. Wir prüfen die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung, bereiten das Statusfeststellungsverfahren vor und begleiten die Korrespondenz mit der Deutschen Rentenversicherung.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihre konkrete Konstellation und zeigen auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen bestehen.

Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer: SPD-Konzept „FairErben“ – was Immobilienbesitzer jetzt wissen sollten

Die Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer hat erheblich an Dynamik gewonnen. Mit dem Konzept „FairErben“ schlägt die SPD insbesondere einen persönlichen Lebensfreibetrag von 1 Million Euro, einen gesonderten Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro sowie eine progressive Besteuerung darüber hinausgehender Unternehmensvermögen vor.

Gleichzeitig befasst sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit zentralen Regelungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts. Für Immobilieneigentümer, Unternehmer und vermögende Familien stellt sich daher die Frage, ob bestehende Nachfolgestrukturen überprüft und geplante Vermögensübertragungen frühzeitig umgesetzt werden sollten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass bislang weder eine entsprechende Reform beschlossen noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.

Reform der Erbschaftsteuer: Was schlägt die SPD vor?

Der vorgeschlagene persönliche Lebensfreibetrag von 1 Million Euro soll nach dem Konzept für sämtliche steuerpflichtigen Erwerbe einer Person während ihres Lebens gelten. Damit würde sich das System grundlegend von der derzeitigen Rechtslage unterscheiden.

Nach geltendem Recht stehen die persönlichen Freibeträge für Erwerbe von derselben Person grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung. Kinder können beispielsweise von jedem Elternteil Vermögen bis zu einem Betrag von 400.000 Euro steuerfrei erwerben. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner verfügen über einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.

Das Konzept sieht außerdem vor, die bisherige Differenzierung der persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsgrad neu zu ordnen. Die genaue Ausgestaltung ist bislang allerdings nicht gesetzlich festgelegt.

Für Unternehmensvermögen ist ein gesonderter Freibetrag von 5 Millionen Euro vorgesehen. Darüber hinausgehende Unternehmensvermögen sollen progressiv besteuert werden. Sofern Unternehmen Arbeitsplätze in Deutschland erhalten, soll die anfallende Steuer nach dem Konzept über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren gezahlt werden können.

Die näheren Einzelheiten bleiben offen. Insbesondere steht noch nicht fest, welche Steuersätze gelten sollen, wie verschiedene Erwerbe auf den Lebensfreibetrag angerechnet würden und welche Voraussetzungen für eine Stundung bei Unternehmensvermögen erfüllt sein müssten.

Bundesverfassungsgericht prüft die Verschonung von Betriebsvermögen

Zusätzliche Bedeutung erhält die politische Diskussion durch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Der Erste Senat verhandelt am 13. Oktober 2026 über die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gegenüber der Besteuerung von Privatvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das geltende Recht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende Steuerfreistellung bis hin zu einem vollständigen Erlass der Steuer.

Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber ausschließlich Privatvermögen geerbt. Er macht geltend, dass ihn die fehlenden vergleichbaren Vergünstigungen für Privatvermögen verfassungsrechtlich benachteiligen.

Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Deshalb lässt sich derzeit nicht zuverlässig vorhersagen, ob und in welcher Form der Gesetzgeber das Erbschaftsteuerrecht ändern muss. Die mündliche Verhandlung zeigt jedoch, dass insbesondere die Verschonungsregelungen für größere Betriebsvermögen erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen.

Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Warum eine frühzeitige Nachfolgeplanung sinnvoll sein kann

Unabhängig von einer möglichen Reform der Erbschaftsteuer sollten größere Vermögen und Unternehmensbeteiligungen nicht ohne langfristiges Gesamtkonzept übertragen werden. Eine vorweggenommene Erbfolge kann insbesondere dazu dienen, die derzeit geltenden persönlichen Freibeträge zu nutzen und Vermögen schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen.

Dabei darf sich die Nachfolgeplanung allerdings nicht allein an einer möglichen Steuerersparnis orientieren. Ebenso wichtig sind die wirtschaftliche Absicherung des Übergebers, mögliche Pflichtteilsansprüche, die Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie und die künftige Entscheidungs- und Kontrollstruktur.

Bereits vollzogene Schenkungen unterliegen grundsätzlich der im Zeitpunkt ihrer Ausführung geltenden Rechtslage. Dennoch sollte keine Vermögensübertragung allein aus Sorge vor einer möglichen Gesetzesänderung übereilt vorgenommen werden. Einmal übertragene Vermögenswerte können regelmäßig nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden.

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Bei der Übertragung von Immobilien kann sich der Übergeber einen Nießbrauch vorbehalten. Dadurch verbleiben ihm beispielsweise die weitere Nutzung der Immobilie oder die daraus erzielten Mieteinnahmen.

Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs kann zugleich den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mindern. Allerdings wirkt sich ein umfassender Nutzungsvorbehalt auch auf andere Rechtsbereiche aus. Insbesondere kann er verhindern, dass die Zehn-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche zu laufen beginnt.

Nießbrauch, Wohnungsrechte und Rückforderungsrechte müssen daher auf die persönlichen Versorgungsbedürfnisse und die erbrechtlichen Ziele des Übergebers abgestimmt werden.

Übertragung von Unternehmensvermögen

Bei der Übertragung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sind neben den persönlichen Freibeträgen insbesondere die geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen zu prüfen. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende oder vollständige Steuerbefreiung.

Ob diese Begünstigungen unverändert bestehen bleiben, hängt unter anderem von der weiteren verfassungsgerichtlichen und politischen Entwicklung ab. Eine Unternehmensnachfolge sollte deshalb frühzeitig vorbereitet werden.

Neben der steuerlichen Behandlung müssen auch gesellschaftsrechtliche Fragen geklärt werden. Hierzu gehören insbesondere die künftige Geschäftsführung, die Verteilung der Stimmrechte, mögliche Zustimmungsvorbehalte und die wirtschaftliche Versorgung des Übergebers.

Güterstand und Vermögensverteilung zwischen Ehegatten

Bei Ehegatten kann außerdem geprüft werden, ob die bestehende Vermögensverteilung eine sinnvolle Nachfolgeplanung ermöglicht. In geeigneten Fällen kann ein tatsächlich bestehender Zugewinnausgleich dazu beitragen, Vermögen zwischen den Ehegatten neu zu verteilen.

Eine sogenannte Güterstandsschaukel ist jedoch keine pauschal einsetzbare Standardlösung. Ihre rechtliche und steuerliche Anerkennung setzt eine sorgfältige Gestaltung und eine tatsächliche Durchführung des Zugewinnausgleichs voraus.

Darüber hinaus müssen mögliche zivilrechtliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Folgen berücksichtigt werden. Eine isolierte steuerliche Betrachtung greift daher regelmäßig zu kurz.

Fazit zur Reform der Erbschaftsteuer

Die politische Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer befindet sich noch in einem frühen Stadium. Weder das Konzept „FairErben“ noch das anstehende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht erlauben derzeit eine verlässliche Prognose über die künftige Rechtslage.

Die aktuellen Entwicklungen bieten jedoch Anlass, bestehende Vermögens- und Nachfolgestrukturen zu überprüfen. Dabei sollte zunächst geklärt werden, welche Vermögenswerte übertragen werden sollen, welche Freibeträge zur Verfügung stehen und welche Absicherung der Übergeber benötigt.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich abgestimmte Nachfolgelösung. Dabei berücksichtigen wir sowohl die geltende Rechtslage als auch mögliche gesetzliche Entwicklungen.