Neue Gestaltungsoptionen bei der familieninternen Vermögensnachfolge

Die familieninterne Vermögensnachfolge erhält durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Mit seinem Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24 – ändert der VIII. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zu unverzinslichen Kaufpreisraten.

Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Vermögenswertes im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Verkäufer keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf. Nach dieser waren die einzelnen Raten unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufzuteilen.

Für die familieninterne Vermögensnachfolge eröffnet die Entscheidung daher erhebliche Gestaltungsspielräume.

Der vom BFH entschiedene Fall

Die Eltern veräußerten ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an ihre Tochter. Da die Tochter keine Bankfinanzierung wünschte, stundeten die Eltern den Kaufpreis vollständig. Die Tochter sollte ihn über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in monatlichen Raten tilgen.

Der notarielle Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass keine Verzinsung erfolgen sollte. Außerdem sollten sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden. Den Vorteil der fehlenden Verzinsung wollten die Eltern ihrer Tochter zuwenden.

Das Finanzamt teilte die Ratenzahlungen entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandten sich die Eltern.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte das Ergebnis, stützte seine Entscheidung jedoch auf eine grundlegend andere rechtliche Begründung.

Keine Schenkung des Zinsvorteils

Der BFH gelangt zunächst zu dem Ergebnis, dass die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt.

Zwar wollten die Eltern ihrer Tochter den Vorteil der fehlenden Verzinsung zukommen lassen. Nach Auffassung des BFH fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen Vermögensverschiebung. Anders als bei einem unverzinslichen Darlehen überlassen die Eltern ihrer Tochter kein Kapital aus ihrem Vermögen zur Nutzung. Vielmehr schieben sie lediglich die Verpflichtung zur sofortigen Kaufpreiszahlung hinaus. Seine bisherige abweichende Rechtsprechung gibt der BFH ausdrücklich auf.

Keine steuerpflichtigen Kapitalerträge

Den Schwerpunkt der Entscheidung bildet die einkommensteuerliche Würdigung. Der VIII. Senat stellt klar, dass eine Kaufpreisstundung zwar wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung darstellen kann. Fehlt jedoch nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ein Entgelt für diese Kapitalüberlassung, greift § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht ein.

Entscheidend ist deshalb die zivilrechtliche Vereinbarung. Regeln die Vertragsparteien ausdrücklich, dass sämtliche Raten ausschließlich der Tilgung des Kaufpreises dienen und keine Verzinsung geschuldet wird, ist diese Vereinbarung grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.

Der BFH hält nicht mehr daran fest, Kaufpreisraten unter Rückgriff auf § 12 Abs. 3 BewG typisierend in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Den Rechtsprechungswechsel begründet er auch mit der seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Systematik des § 20 EStG. Danach sind Nutzungsentgelte und Rückzahlungen einer Kapitalforderung voneinander zu unterscheiden. Vereinbarte Kaufpreisraten stellen daher grundsätzlich vollständig Tilgungsleistungen dar.

Das BFH-Urteil wurde am 11.06.2026 veröffentlicht und markiert eine grundlegende Abkehr von der bisherigen steuerlichen Behandlung unverzinslicher Kaufpreisraten. Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar: BFH, Urt. v. 24.03.2026 – VIII R 30/24.

Weitere Entwicklung der BFH-Rechtsprechung

Die Entscheidung setzt die neuere Rechtsprechung des VIII. Senats fort. Bereits mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 – hatte der BFH entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch dann nicht einkommensteuerbar sind, wenn die Beteiligten eine Zahlung in Raten vereinbaren.

Für die familieninterne Vermögensnachfolge ergibt sich daraus ein deutlich erweiterter Gestaltungsspielraum. Insbesondere kann eine langfristige Ratenzahlung eine Alternative zu einer sofortigen Kaufpreiszahlung oder einer externen Finanzierung darstellen.

Grenzen der neuen Gestaltungsmöglichkeiten

Die Grenzen seiner neuen Rechtsprechung lässt der BFH teilweise offen. Er betont jedoch, dass die steuerliche Anerkennung voraussetzt, dass die Vertragsparteien tatsächlich keine Verzinsung vereinbart haben. Eine verschleierte Zinsvereinbarung oder eine missbräuchliche Gestaltung kann daher weiterhin zu einer abweichenden steuerlichen Beurteilung führen.

Entscheidend ist deshalb, dass der Kaufpreis dem Wert des übertragenen Vermögens entspricht. Außerdem müssen die Parteien die fehlende Verzinsung und die vollständige Anrechnung sämtlicher Raten auf den Kaufpreis eindeutig und widerspruchsfrei vereinbaren.

Fazit für die familieninterne Vermögensnachfolge

Für eine erfolgreiche familieninterne Vermögensnachfolge kommt der sorgfältigen Gestaltung des Übertragungsvertrags entscheidende Bedeutung zu. Die Vereinbarung sollte insbesondere den geschuldeten Kaufpreis, die Laufzeit, die Höhe und Fälligkeit der Raten, den Ausschluss einer Verzinsung sowie die vollständige Anrechnung der Zahlungen auf den Kaufpreis eindeutig regeln.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge unterstützen wir Sie dabei, Übertragungsverträge rechtssicher zu gestalten oder bestehende Vereinbarungen auf ihre rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Sprechen Sie uns gerne an.

Portraitfoto Michael A. Lohmayer
Autor
Michael A. Lohmayer

Rechtsanwalt