Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer: SPD-Konzept „FairErben“ – was Immobilienbesitzer jetzt wissen sollten

Die Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer hat erheblich an Dynamik gewonnen. Mit dem Konzept „FairErben“ schlägt die SPD insbesondere einen persönlichen Lebensfreibetrag von 1 Million Euro, einen gesonderten Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro sowie eine progressive Besteuerung darüber hinausgehender Unternehmensvermögen vor.

Gleichzeitig befasst sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit zentralen Regelungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts. Für Immobilieneigentümer, Unternehmer und vermögende Familien stellt sich daher die Frage, ob bestehende Nachfolgestrukturen überprüft und geplante Vermögensübertragungen frühzeitig umgesetzt werden sollten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass bislang weder eine entsprechende Reform beschlossen noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.

Reform der Erbschaftsteuer: Was schlägt die SPD vor?

Der vorgeschlagene persönliche Lebensfreibetrag von 1 Million Euro soll nach dem Konzept für sämtliche steuerpflichtigen Erwerbe einer Person während ihres Lebens gelten. Damit würde sich das System grundlegend von der derzeitigen Rechtslage unterscheiden.

Nach geltendem Recht stehen die persönlichen Freibeträge für Erwerbe von derselben Person grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung. Kinder können beispielsweise von jedem Elternteil Vermögen bis zu einem Betrag von 400.000 Euro steuerfrei erwerben. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner verfügen über einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.

Das Konzept sieht außerdem vor, die bisherige Differenzierung der persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsgrad neu zu ordnen. Die genaue Ausgestaltung ist bislang allerdings nicht gesetzlich festgelegt.

Für Unternehmensvermögen ist ein gesonderter Freibetrag von 5 Millionen Euro vorgesehen. Darüber hinausgehende Unternehmensvermögen sollen progressiv besteuert werden. Sofern Unternehmen Arbeitsplätze in Deutschland erhalten, soll die anfallende Steuer nach dem Konzept über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren gezahlt werden können.

Die näheren Einzelheiten bleiben offen. Insbesondere steht noch nicht fest, welche Steuersätze gelten sollen, wie verschiedene Erwerbe auf den Lebensfreibetrag angerechnet würden und welche Voraussetzungen für eine Stundung bei Unternehmensvermögen erfüllt sein müssten.

Bundesverfassungsgericht prüft die Verschonung von Betriebsvermögen

Zusätzliche Bedeutung erhält die politische Diskussion durch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Der Erste Senat verhandelt am 13. Oktober 2026 über die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gegenüber der Besteuerung von Privatvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das geltende Recht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende Steuerfreistellung bis hin zu einem vollständigen Erlass der Steuer.

Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber ausschließlich Privatvermögen geerbt. Er macht geltend, dass ihn die fehlenden vergleichbaren Vergünstigungen für Privatvermögen verfassungsrechtlich benachteiligen.

Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Deshalb lässt sich derzeit nicht zuverlässig vorhersagen, ob und in welcher Form der Gesetzgeber das Erbschaftsteuerrecht ändern muss. Die mündliche Verhandlung zeigt jedoch, dass insbesondere die Verschonungsregelungen für größere Betriebsvermögen erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen.

Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Warum eine frühzeitige Nachfolgeplanung sinnvoll sein kann

Unabhängig von einer möglichen Reform der Erbschaftsteuer sollten größere Vermögen und Unternehmensbeteiligungen nicht ohne langfristiges Gesamtkonzept übertragen werden. Eine vorweggenommene Erbfolge kann insbesondere dazu dienen, die derzeit geltenden persönlichen Freibeträge zu nutzen und Vermögen schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen.

Dabei darf sich die Nachfolgeplanung allerdings nicht allein an einer möglichen Steuerersparnis orientieren. Ebenso wichtig sind die wirtschaftliche Absicherung des Übergebers, mögliche Pflichtteilsansprüche, die Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie und die künftige Entscheidungs- und Kontrollstruktur.

Bereits vollzogene Schenkungen unterliegen grundsätzlich der im Zeitpunkt ihrer Ausführung geltenden Rechtslage. Dennoch sollte keine Vermögensübertragung allein aus Sorge vor einer möglichen Gesetzesänderung übereilt vorgenommen werden. Einmal übertragene Vermögenswerte können regelmäßig nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden.

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Bei der Übertragung von Immobilien kann sich der Übergeber einen Nießbrauch vorbehalten. Dadurch verbleiben ihm beispielsweise die weitere Nutzung der Immobilie oder die daraus erzielten Mieteinnahmen.

Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs kann zugleich den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mindern. Allerdings wirkt sich ein umfassender Nutzungsvorbehalt auch auf andere Rechtsbereiche aus. Insbesondere kann er verhindern, dass die Zehn-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche zu laufen beginnt.

Nießbrauch, Wohnungsrechte und Rückforderungsrechte müssen daher auf die persönlichen Versorgungsbedürfnisse und die erbrechtlichen Ziele des Übergebers abgestimmt werden.

Übertragung von Unternehmensvermögen

Bei der Übertragung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sind neben den persönlichen Freibeträgen insbesondere die geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen zu prüfen. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende oder vollständige Steuerbefreiung.

Ob diese Begünstigungen unverändert bestehen bleiben, hängt unter anderem von der weiteren verfassungsgerichtlichen und politischen Entwicklung ab. Eine Unternehmensnachfolge sollte deshalb frühzeitig vorbereitet werden.

Neben der steuerlichen Behandlung müssen auch gesellschaftsrechtliche Fragen geklärt werden. Hierzu gehören insbesondere die künftige Geschäftsführung, die Verteilung der Stimmrechte, mögliche Zustimmungsvorbehalte und die wirtschaftliche Versorgung des Übergebers.

Güterstand und Vermögensverteilung zwischen Ehegatten

Bei Ehegatten kann außerdem geprüft werden, ob die bestehende Vermögensverteilung eine sinnvolle Nachfolgeplanung ermöglicht. In geeigneten Fällen kann ein tatsächlich bestehender Zugewinnausgleich dazu beitragen, Vermögen zwischen den Ehegatten neu zu verteilen.

Eine sogenannte Güterstandsschaukel ist jedoch keine pauschal einsetzbare Standardlösung. Ihre rechtliche und steuerliche Anerkennung setzt eine sorgfältige Gestaltung und eine tatsächliche Durchführung des Zugewinnausgleichs voraus.

Darüber hinaus müssen mögliche zivilrechtliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Folgen berücksichtigt werden. Eine isolierte steuerliche Betrachtung greift daher regelmäßig zu kurz.

Fazit zur Reform der Erbschaftsteuer

Die politische Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer befindet sich noch in einem frühen Stadium. Weder das Konzept „FairErben“ noch das anstehende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht erlauben derzeit eine verlässliche Prognose über die künftige Rechtslage.

Die aktuellen Entwicklungen bieten jedoch Anlass, bestehende Vermögens- und Nachfolgestrukturen zu überprüfen. Dabei sollte zunächst geklärt werden, welche Vermögenswerte übertragen werden sollen, welche Freibeträge zur Verfügung stehen und welche Absicherung der Übergeber benötigt.

Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich abgestimmte Nachfolgelösung. Dabei berücksichtigen wir sowohl die geltende Rechtslage als auch mögliche gesetzliche Entwicklungen.

Portraitfoto Vincenzo Manzo
Autor
Vincenzo Manzo

Rechtsanwalt