Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit rechtzeitig vermeiden

Ein Statusfeststellungsverfahren schafft Klarheit darüber, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe arbeiten regelmäßig mit freien Mitarbeitenden, Subunternehmern oder Gesellschafter-Geschäftsführern zusammen. Nicht selten bleibt dabei zunächst unklar, welcher sozialversicherungsrechtliche Status tatsächlich vorliegt.

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ermöglicht eine rechtsverbindliche Klärung dieser Frage. Sinnvoll ist die Prüfung möglichst frühzeitig und idealerweise bereits vor Aufnahme der Tätigkeit.

  1. Warum das Statusfeststellungsverfahren wichtig ist

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist kein bloßes formales Detail. Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht diese umfassende Versicherungspflicht regelmäßig nicht.

Wird eine Tätigkeit später anders bewertet als ursprünglich angenommen, kann dies erhebliche Folgen haben. Neben der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen Säumniszuschläge und unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Risiken.

Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit entsteht häufig schleichend. Besonders problematisch sind Fälle, in denen der schriftliche Vertrag eine selbstständige Tätigkeit vorsieht, die tatsächliche Zusammenarbeit jedoch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist.

  1. Typische Unsicherheitsfälle aus der Praxis

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, bei denen eine eindeutige Abgrenzung schwierig ist.

  • Freie Mitarbeitende: Ein Risiko kann insbesondere bei festen Arbeitszeiten, der Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel und einer engen Einbindung in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers bestehen.
  • Subunternehmer: Kritisch kann es werden, wenn der Subunternehmer überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig ist und organisatorisch wie ein eigener Mitarbeiter eingesetzt wird.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Maßgeblich ist insbesondere, ob der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung oder besonderer gesellschaftsvertraglicher Rechte unliebsame Weisungen verhindern kann.
  • Zwischengeschaltete Gesellschaften: Die Einschaltung einer eigenen Gesellschaft des Auftragnehmers verhindert nicht in jedem Fall die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Die Bezeichnung einer Person als freier Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.

  1. Welche Kriterien sind für das Statusfeststellungsverfahren maßgeblich?

Die Statusbeurteilung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind insbesondere die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung.

Weitere bedeutsame Kriterien sind das eigene unternehmerische Risiko, die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit, der Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel, das Auftreten am Markt sowie die Möglichkeit, eigenes Personal einzusetzen.

Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein. Vielmehr kommt es darauf an, welches Gesamtbild die Tätigkeit tatsächlich prägt. Schon kleine Unterschiede in der Ausgestaltung können deshalb zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

  1. Der Vertrag allein reicht nicht aus

Unternehmen können den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durch eine bestimmte Vertragsbezeichnung verbindlich festlegen. Entscheidend ist nicht allein, was schriftlich vereinbart wurde, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich durchgeführt wird.

Weicht die gelebte Praxis vom Vertrag ab, sind regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Ein sorgfältig formulierter Vertrag bietet daher nur dann Schutz, wenn die darin vorgesehene Selbstständigkeit auch im Arbeitsalltag konsequent umgesetzt wird.

  1. Statusfeststellungsverfahren bereits vor Tätigkeitsbeginn

Ein Statusfeststellungsverfahren kann nicht nur für eine bereits ausgeübte Tätigkeit durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Prognoseentscheidung für ein noch nicht begonnenes Auftragsverhältnis möglich.

Grundlage der Prüfung sind dann die schriftlichen Vereinbarungen und die von den Beteiligten beabsichtigte tatsächliche Durchführung. Die Prognoseentscheidung erfolgt nach denselben gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien wie die Prüfung eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses.

Weitere Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung zum Statusfeststellungsverfahren.

  1. Risiken frühzeitig vermeiden

Viele Unternehmen befassen sich erst mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Auftragnehmer, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die Verträge jedoch häufig bereits über Jahre durchgeführt worden und mögliche Beitragsforderungen entsprechend hoch.

Sinnvoller ist es, Verträge und tatsächliche Arbeitsabläufe von Anfang an aufeinander abzustimmen. Kritische Konstellationen sollten vor Beginn oder jedenfalls frühzeitig während der Zusammenarbeit geprüft werden. Bestehen weiterhin Zweifel, kann ein Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit schaffen und das Risiko späterer Nachforderungen verringern.

Wer frühzeitig handelt, verbessert seine Planungssicherheit und kann finanzielle sowie rechtliche Risiken deutlich reduzieren.

Im Rahmen unserer rechtlichen Beratung für Unternehmen unterstützen wir Sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Beschäftigungs- und Auftragsverhältnissen. Wir prüfen die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung, bereiten das Statusfeststellungsverfahren vor und begleiten die Korrespondenz mit der Deutschen Rentenversicherung.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihre konkrete Konstellation und zeigen auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen bestehen.

Portraitfoto Jan Möhler
Autor
Jan Möhler

Rechtsanwalt